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Erwähnen will ich noch, daß die Buchhaltung in ihrer Kon
trollfunktion von einer Reihe technischer Erfindungen und Kon
struktionen unterstützt wird, wie Kontrollkassen, automatische
Arbeiterkontrolluhreu, die die Arbeitszeit registrieren, Brieffrankier
maschinen usw., hierher gehören auch die Taxameter an Fahr
zeugen; auch ihre Wirkung ist zum Teil recht problematisch, da
sie die Ehrlichkeit der sie Bedienenden voraussetzen.
Wir gelangen nun zum anderen Mittel der Kontrolle, zur
Revision?) Wir verstehen darunter die sachverständige, objektive
Prüfung und Beurteilung der gebuchten Geschäftsvorfälle einer
Rechnungsperiode; ich habe sie als äußere Kontrolle bezeichnet,
weil sie von außerhalb des eigentlichen Geschäftsbetriebes der
Unternehmung Stehenden ausgeübt wird. Sie wird veranlaßt
1. aus freiem Entschluß des Unternehmers;
er will den ordnungsmäßigen Geschäftsgang seines
Betriebes verbürgt wissen;
2. aus Interesse der Gläubiger; sie erblicken, da
sie keinen Anteil an der Geschäftsführung haben, in
der Revision eine Versicherung gegen Verlust durch
unsolides Geschäftsgebaren;
3. aus öffentlichrechtlichem Interesse; der Ge
setzgeber ordnet die Kontrolle zum Schutze der wirt
schaftlich Schwachen und Unwissenden an.
Den die Revision Ausführenden nennen wir Revisor;
seiner Tätigkeit ist nur dann Wert beizumessen, wenn er die in
tellektuellen und moralischen Qualitäten aufweist, die ihn zum
„Gerichtsitzen", zum sachverständigen, objektiven Urteil befähigen.
Es kann hier nicht meine Aufgabe sein aufzuzählen, was
den Revisor zum „Sachverständigen" macht; ich will nur kurz
andeuten, daß er neben volkswirtschaftlicher Allgemeinbildung die
Technik der Rechnungslegung beherrschen, die diesbezügliche Ge
setzgebung, die Handelsgebräuche, die verschiedenen Betriebsformen,
Arbeitsmethoden usw. kennen muß.
Da der Unternehmer dem Revisor aber das ganze „Leben
und Weben" seines Betriebes offenbart, so muß er ihm volles
Vertrauen schenken können. Unverbrüchliches Stillschweigen über
alle Verhältnisse, mit denen der Revisor bei der Ausübung seines
Berufes bekannt wird, muß dem Unternehmers gewährleistet sein;
') Die technische Revision, als Prüfung des technischen Organismus eines
Betriebes auf leine Zweckmäßigkeit und seinen Zustand hin, hat der Verfasser als
außerhalb des Rahmens dieser Arbeit stehend von der Betrachtung ausgeschaltet.
s) Soweit dem Verfasser bekannt ist und er in Erfahrung bringen konnte,
sind den Unternehmern bisher durch Verwendung von Bücherrevisoren, sowohl Einzel
revisoren als Revisionsgesellschaften, Nachteile in dieser Hinsicht nicht entstanden.
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