Object: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Erwähnen will ich noch, daß die Buchhaltung in ihrer Kon 
trollfunktion von einer Reihe technischer Erfindungen und Kon 
struktionen unterstützt wird, wie Kontrollkassen, automatische 
Arbeiterkontrolluhreu, die die Arbeitszeit registrieren, Brieffrankier 
maschinen usw., hierher gehören auch die Taxameter an Fahr 
zeugen; auch ihre Wirkung ist zum Teil recht problematisch, da 
sie die Ehrlichkeit der sie Bedienenden voraussetzen. 
Wir gelangen nun zum anderen Mittel der Kontrolle, zur 
Revision?) Wir verstehen darunter die sachverständige, objektive 
Prüfung und Beurteilung der gebuchten Geschäftsvorfälle einer 
Rechnungsperiode; ich habe sie als äußere Kontrolle bezeichnet, 
weil sie von außerhalb des eigentlichen Geschäftsbetriebes der 
Unternehmung Stehenden ausgeübt wird. Sie wird veranlaßt 
1. aus freiem Entschluß des Unternehmers; 
er will den ordnungsmäßigen Geschäftsgang seines 
Betriebes verbürgt wissen; 
2. aus Interesse der Gläubiger; sie erblicken, da 
sie keinen Anteil an der Geschäftsführung haben, in 
der Revision eine Versicherung gegen Verlust durch 
unsolides Geschäftsgebaren; 
3. aus öffentlichrechtlichem Interesse; der Ge 
setzgeber ordnet die Kontrolle zum Schutze der wirt 
schaftlich Schwachen und Unwissenden an. 
Den die Revision Ausführenden nennen wir Revisor; 
seiner Tätigkeit ist nur dann Wert beizumessen, wenn er die in 
tellektuellen und moralischen Qualitäten aufweist, die ihn zum 
„Gerichtsitzen", zum sachverständigen, objektiven Urteil befähigen. 
Es kann hier nicht meine Aufgabe sein aufzuzählen, was 
den Revisor zum „Sachverständigen" macht; ich will nur kurz 
andeuten, daß er neben volkswirtschaftlicher Allgemeinbildung die 
Technik der Rechnungslegung beherrschen, die diesbezügliche Ge 
setzgebung, die Handelsgebräuche, die verschiedenen Betriebsformen, 
Arbeitsmethoden usw. kennen muß. 
Da der Unternehmer dem Revisor aber das ganze „Leben 
und Weben" seines Betriebes offenbart, so muß er ihm volles 
Vertrauen schenken können. Unverbrüchliches Stillschweigen über 
alle Verhältnisse, mit denen der Revisor bei der Ausübung seines 
Berufes bekannt wird, muß dem Unternehmers gewährleistet sein; 
') Die technische Revision, als Prüfung des technischen Organismus eines 
Betriebes auf leine Zweckmäßigkeit und seinen Zustand hin, hat der Verfasser als 
außerhalb des Rahmens dieser Arbeit stehend von der Betrachtung ausgeschaltet. 
s) Soweit dem Verfasser bekannt ist und er in Erfahrung bringen konnte, 
sind den Unternehmern bisher durch Verwendung von Bücherrevisoren, sowohl Einzel 
revisoren als Revisionsgesellschaften, Nachteile in dieser Hinsicht nicht entstanden. 
Stein. 2
	        
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