Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

dem  Lande  eine  wesentliche  Mitarbeit  zu.  Aus
diesem  Grunde  ist  die  Handwerkskammer  bemüht
gewesen,  durch  Linrichtung  von  Bauberatungstagen
die  ländlichen  Bauhandwerker  mit  den  neuzeitlichen
Anforderungen  an  eine  gute  Bauweise  vertraut
zu  machen.  An  den  Bauberatungstagen  ist  den
Bauhandwerkern  Gelegenheit  gegeben,  sich  über
Bauangelegenheiten  kostenlos  Rat  und  Auskunft
einzuholen,  vor  allem  bei  der  Ausarbeitung  von
Bau-Skizzen  und  -Plänen,  der  Auswahl  von  Materialien ­
  usw.  Diese  unentgeltliche  Auskunftstelle
hat  bei  den  Bauhandwerkern  großen  Anklang  gefunden. ­
  Träger  der  Linrichtung  sind  die  Handwerkskammer, ­
  der  Rheinische  Verein  für  Kleinwohnungswesen
  und  die  Gemeinden.  Manche
Gemeinden  haben  nach  den  ersten  versuchen  eine
ständige  Bauberatungsstelle  geschaffen,  die  die
Kammer  geldlich  unterstützt.  Sie  führen  die  Beratung ­
  in  der  weise  durch,  daß  der  leitende
Architekt  des  Rheinischen  Vereins  für  Kleinwohnungswesen
  allmonatlich  in  einem  wechselnden
Orte  des  Kreises  1—2  Tage  den  Bauhandwerkern
zur  Auskunfterteilung  zur  Verfügung,  steht.  Diese
kommen  mit  ihren  Plänen  und^Lntwürfen,  die  der
Architekt  verbessert.  Das  Verfahren  hat  sich  entschieden ­
  bewährt,  denn  in  unserem  Bezirk  sind  die
Zeichen  der  Bauberatung  an  den.neuen  Gebäuden
unverkennbar.
Bauberatungstage  haben  stattgefunden  in:  Geldern, ­
  Dinslaken,  Sterkrade,  Kempen,  Wesel,  Lmpel
und  Kevelaer.
flrbeitstarifoerträge.
Der  Regelung  der  Arbeitstarifverträge,  denen
immer  noch  Bestimmungen  des  geltenden  Rechts
entgegenstehen,  hat  die  Handwerkskammer  besondere ­
  Aufmerksamkeit  geschenkt.  Über  diese  Frage
berichtete  der  Syndikus  auf  dem  Kammertag  in
Würzburg.  Den  Ausführungen  lagen  folgende
Leitsätze  zugrunde:
1.  Der  Handwerks-  und  Gewerbekammertag
hält  die  Frage  der  Arbeitstarifverträge  in  einzelnen
Handwerkszweigen  für  eine  wichtige  im  Interesse
der  Herstellung  und  Erhaltung  eines  gedeihlichen
Verhältnisses  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern, ­
  weil  unter  besonders  günstigen  Umständen
durch  einen  Arbeitstarifvertrag  die  Herstellung  und
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Erhaltung  des  Friedens  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  auf  eine  gewisse  Zeit  herbeigeführt
werden  kann.
2.  Da  nur  kräftige  Organisationen  das  Zustandekommen ­
  und  den  Erfolg  der  Tarifverträge
gewährleisten,  so  empfiehlt  es  sich,  daß  sich  die
Arbeitgeber  mehr  und  mehr  in  Arbeitgeberverbänden ­
  zusammenschließen.
3.  Die  inhaltliche  Gestaltung  der  Arbeitstarifverträge ­
  ist  für  ihre  Beurteilung  von  entscheidendem, ­
  Einfluß.  Sie  haben  sich  nicht  nur  auf  das
Verhältnis  zwischen  Arbeit  und  Entgeld  zu  beziehen ­
  —  also  Bestimmungen  über  Antritt  der
Arbeit,  Arbeitszeit,  Akkordarbeit,  Ueberstunden,
pausen,  Nachtarbeit,  Lohn,  Lohnformen,  Lohnberechnung, ­
  Grt,  Art  und  Zeit  der  Lohnzahlung,
Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  Gefahrtragung, ­
  Verzug,  Kündigung,  Beginn  und  Ende
der  Gültigkeit,  Verlängerung,  Geltungsgrenzen  zu
treffen,  —,  sondern  auch  auf  die  Umstände,  unter
denen  die  Arbeit  zu  leisten  ist,  sowie  auf  die  Ausübung ­
  des  dem  Arbeitgeber  zustehenden  Direktionsund ­
  Verwaltungsrechts  (Bestimmungen  über  die
(Qualität  der  Arbeiter).
Daneben  müssen  die  Tarifverträge  Bestimmungen ­
  enthalten  über  Einrichtungen,  die  ihre
eigene  Durchführung,  ihre  Anpassung  an  die  betriebstechnische ­
  Entwicklung  und  Erneuerung  sichern,
so  die  Errichtung  von  Schlichtungskommissionen,
Tarifämtern  und  dergleichen.
Endlich  ist  es  zweckmäßig,  Dispositivbestimmungen, ­
  wie  sie  beispielsweise  §  122  R.  G.  G.
oder  Z  616  B.  G.  B.  enthalten,  zu  regeln  und
die  Haftbarkeit  der  vertragsbeteiligten  unbeschadet
des  §  276  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
genau  zu  bestimmen.
Bei  Bemessung  der  Löhne  darf  nicht  übersehen
werden,  daß  die  Festsetzung  von  Mindestlöhnen
ohne  die  Festsetzung  von  Mindestleistungen  zu  einer
dauernden  Herabminderung  der  Gesamtleistung  führt.
4.  Die  Rechtsverbindlichkeit  der  Tarifverträge
ist  eine  allgemeine  und  selbstverständliche  Forderung.
Ls  ist  deshalb  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  dem  Tarifvertrag ­
  die  ihm  angemessene  rechtliche  Ausgestaltung
zuteil  werden  zu  lassen,  um  alle  Zweifel  an  der
Rechtswirksamkeit  der  Tarifverträge  zu  beseitigen.
5.  Zu  diesem  Zweck  empfiehlt  es  sich:
            
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