dem Lande eine wesentliche Mitarbeit zu. Aus
diesem Grunde ist die Handwerkskammer bemüht
gewesen, durch Linrichtung von Bauberatungstagen
die ländlichen Bauhandwerker mit den neuzeitlichen
Anforderungen an eine gute Bauweise vertraut
zu machen. An den Bauberatungstagen ist den
Bauhandwerkern Gelegenheit gegeben, sich über
Bauangelegenheiten kostenlos Rat und Auskunft
einzuholen, vor allem bei der Ausarbeitung von
Bau-Skizzen und -Plänen, der Auswahl von Materialien
usw. Diese unentgeltliche Auskunftstelle
hat bei den Bauhandwerkern großen Anklang gefunden.
Träger der Linrichtung sind die Handwerkskammer,
der Rheinische Verein für Kleinwohnungswesen
und die Gemeinden. Manche
Gemeinden haben nach den ersten versuchen eine
ständige Bauberatungsstelle geschaffen, die die
Kammer geldlich unterstützt. Sie führen die Beratung
in der weise durch, daß der leitende
Architekt des Rheinischen Vereins für Kleinwohnungswesen
allmonatlich in einem wechselnden
Orte des Kreises 1—2 Tage den Bauhandwerkern
zur Auskunfterteilung zur Verfügung, steht. Diese
kommen mit ihren Plänen und^Lntwürfen, die der
Architekt verbessert. Das Verfahren hat sich entschieden
bewährt, denn in unserem Bezirk sind die
Zeichen der Bauberatung an den.neuen Gebäuden
unverkennbar.
Bauberatungstage haben stattgefunden in: Geldern,
Dinslaken, Sterkrade, Kempen, Wesel, Lmpel
und Kevelaer.
flrbeitstarifoerträge.
Der Regelung der Arbeitstarifverträge, denen
immer noch Bestimmungen des geltenden Rechts
entgegenstehen, hat die Handwerkskammer besondere
Aufmerksamkeit geschenkt. Über diese Frage
berichtete der Syndikus auf dem Kammertag in
Würzburg. Den Ausführungen lagen folgende
Leitsätze zugrunde:
1. Der Handwerks- und Gewerbekammertag
hält die Frage der Arbeitstarifverträge in einzelnen
Handwerkszweigen für eine wichtige im Interesse
der Herstellung und Erhaltung eines gedeihlichen
Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
weil unter besonders günstigen Umständen
durch einen Arbeitstarifvertrag die Herstellung und
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Erhaltung des Friedens zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern auf eine gewisse Zeit herbeigeführt
werden kann.
2. Da nur kräftige Organisationen das Zustandekommen
und den Erfolg der Tarifverträge
gewährleisten, so empfiehlt es sich, daß sich die
Arbeitgeber mehr und mehr in Arbeitgeberverbänden
zusammenschließen.
3. Die inhaltliche Gestaltung der Arbeitstarifverträge
ist für ihre Beurteilung von entscheidendem,
Einfluß. Sie haben sich nicht nur auf das
Verhältnis zwischen Arbeit und Entgeld zu beziehen
— also Bestimmungen über Antritt der
Arbeit, Arbeitszeit, Akkordarbeit, Ueberstunden,
pausen, Nachtarbeit, Lohn, Lohnformen, Lohnberechnung,
Grt, Art und Zeit der Lohnzahlung,
Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Gefahrtragung,
Verzug, Kündigung, Beginn und Ende
der Gültigkeit, Verlängerung, Geltungsgrenzen zu
treffen, —, sondern auch auf die Umstände, unter
denen die Arbeit zu leisten ist, sowie auf die Ausübung
des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsund
Verwaltungsrechts (Bestimmungen über die
(Qualität der Arbeiter).
Daneben müssen die Tarifverträge Bestimmungen
enthalten über Einrichtungen, die ihre
eigene Durchführung, ihre Anpassung an die betriebstechnische
Entwicklung und Erneuerung sichern,
so die Errichtung von Schlichtungskommissionen,
Tarifämtern und dergleichen.
Endlich ist es zweckmäßig, Dispositivbestimmungen,
wie sie beispielsweise § 122 R. G. G.
oder Z 616 B. G. B. enthalten, zu regeln und
die Haftbarkeit der vertragsbeteiligten unbeschadet
des § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
genau zu bestimmen.
Bei Bemessung der Löhne darf nicht übersehen
werden, daß die Festsetzung von Mindestlöhnen
ohne die Festsetzung von Mindestleistungen zu einer
dauernden Herabminderung der Gesamtleistung führt.
4. Die Rechtsverbindlichkeit der Tarifverträge
ist eine allgemeine und selbstverständliche Forderung.
Ls ist deshalb Aufgabe der Gesetzgebung, dem Tarifvertrag
die ihm angemessene rechtliche Ausgestaltung
zuteil werden zu lassen, um alle Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Tarifverträge zu beseitigen.
5. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich: