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wiederum nicht recht begriffen, wenn Personen, die bei Beginn der Rentenzah-
lung nur reduzierte Leistungen erhalten, plötzlich, einfach weil sie nach Ablauf
der Übergangszeit noch leben, ohne dass ihre Bedürfnisse sich vermehrt haben,
eine Verdoppelung ihrer Bezüge erfahren. Man werde dies gerade wegen der
Benachteiligung der Bezüger von Hinterlassenenleistungen nicht verstehen.
Diesen Erwägungen kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Wenn wir auch glauben, an unserem Vorschlage wegen seiner einfacheren, dem
Wesen der vorgesehenen Versicherung konformeren Art festhalten zu sollen,
so haben wir doch in einer Tabelle 4, die anhangsweise beigegeben ist, neben
dem Verlauf der Versicherung, wie er sich bei Annahme unseres Vorschlages
ergibt (Tab. 3), eine abweichende Lösung dargestellt. Bei ihr werden in Berück-
sichtigung der vorgebrachten Bedenken in der Hinterlassenenversicherung gleich
von Anfang an die vollen Leistungen ausgerichtet, während es in der Alters-
versicherung bis zum Ableben des Rentners der Übergangszeit bei den redu-
zierten Leistungen sein Bewenden hat.
Y. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen
an die Versicherung,
Wir haben bei der Darstellung unseres Versicherungsprojektes über die
Zuwendungen an die Versicherung Aufschluss gegeben, die wir für Bund und
Kantone in Aussicht nehmen. Sie sollen für die Erhöhung der aus den Bei-
tragseinnahmen der kantonalen Kasse bestrittenen Versicherungsleistungen
verwendet werden. Zugleich haben wir dem Bund den Hauptanteil von vier
Fünfteln der Zuwendungen des Staates zugedacht und der Auffassung Aus-
druck gegeben, dass Bund und Kantone zusammen von Anfang an bis zur
verfassungsmässig zulässigen Grenze ihrer Leistungen gehen sollten. Das wird
ihnen insofern erleichtert, als während der Übergangszeit von 15 Jahren nur
die Hälfte der Versicherungsleistungen zur Ausrichtung gelangt, womit auch
die staatlichen Zuwendungen auf die Hälfte beschränkt bleiben.
Ob es finanziell möglich sei, gleich so weit zu gehen, wird auf Grund der
Finanzlage des Bundes und der Kantone sowie in Berücksichtigung der vor-
handenen Mittel und der Möglichkeiten der Mittelbeschaffung zusammen mit
den zuständigen Stellen, insbesondere mit den Kantonen, noch sorgfältig ge-
prüft werden müssen.
Es ist nicht Aufgabe dieser Denkschrift, zu dieser mehr finanziellen Frage
abschliessend Stellung zu nehmen. Sie soll und will bloss ein Versicherungs-
projekt zur Darstellung bringen, das gleichermassen auf sozialen Wert und solide
Fundierung Anspruch erheben darf und insofern auf die gegebenen finanziellen
Verhältnisse Bedacht zu nehmen hat. Von diesem Standpunkte aus soll
in Kürze, ohne dass damit der nähern Abklärung vorgegriffen wird, die Finan-
zierung der Zuwendungen des Staates an die Versicherung erörtert und dargetan
werden, dass das Projekt auch in dieser Beziehung im wesentlichen den An-
forderungen entspricht, die man an ein solches stellen darf.