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11. Akratie und Aristagie.
deutung gehabt hat, eine theoretische aber nicht mehr beanspruchen
kann. Aber auch der Ausdruck: Geistes -
Aristokratie muß fallen, denn auch Geist, Bildung oder
Kenntnisse sollen ihren Besitzer nicht berechtigen, ein
wirkliches Kratern auszuüben, das eben kein Vorzug
irgend welcher Art gestatten soll.
In der Rechtsphilosophie kann man dem Wort Demokratie
noch eine dritte Bedeutung beilegen: der
Demos als Träger der absoluten Staatsgewalt. Es
bedürfte längerer Auseinandersetzungen, um zu zeigen,
daß dieses Postulat, einen sichtbaren Träger aufzufinden,
kein reelles, praktisches Interesse hat. Die „Teilung
der Gewalten" ist längst in einer Weise im Leben
dnrchgedrungen, daß kein Element eines Staates, weder
Fürst, noch Parlament, noch Volk eine absolute Macht
besitzt, und nur eine solche soll mit dem Worte Kratein
abgelehnt werden. Die Staatsgewalt als eine Einheit
gedacht ist ein Abstraktum, eine Funktion des Volkslebens,
die nur einen idealen absoluten Träger besitzt:
die Nation als Ganzes gefaßt, inklusive eines
Fürsten, einer Volksvertretung oder der gerade stimmfähigen
Bürger. Das hier ini einzelnen Charakteristische
und Wertvolle wird weit besser mit anderen Begriffen
ausgedrückt, als mit deni unklaren und vieldeutigen
der Demokratie. Im übrigen sollen diese
ganzen Betrachtungen mehr ethisch-politischer als rechtlicher
Natur sein.
Je klarer man erkennt, daß die Gefahren schrankenloser
Machtausübung von jeder Seite drohen können
und in dem unberechtigten Streben nach einem Kratein
überhaupt liegen, um so eher kann man ihnen wirksam
entgegentreten. Gefährlich in unserer und beson