Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  48.  Giroquittung.  23.3

ZapaTTÍiuvoç  t[o]û  KXeávòpou  TpairéCriç  Y^TOvev  f|  biaTpa(pni.  In
diesem  Beispiele  kann  sich  der  Ausdruck  òiaypacpn  ebenfalls  nicht
auf  den  vorliegenden  Handschein  beziehen.  Mit  der  biaTpaqpfi  ist
eine  Girozahlung  gemeint;  das  beweist  auch  der  Umstand,  daß
die  Bank  die  Tatsache  eines  giromäßigen  Zählens  am  Fuße  des
Handscheines  ausdrücklich  bescheinigt.  Ich  vermute  demnach,  daß
hier  keine  Scheinmitgift\  sondern  eine  wirkliche  Zahlung  der
Mitgift  von  40  Drachmen  vorliegt.
Zwar  hat  die  Bank  als  solche,  wie  ich  betonte,  mit  Handscheinen
keine  Befassung,  doch  ist  es  naheliegend,  daß  in  dieser  frührömischen
Zeit  die  Bank  allgemein  aus  Gefälligkeit  gegen  ihre  Girokunden
Handscheine  aufsetzte.  In  solchem  Falle  wirkt  die  Bank  aber
nicht  als  Bank,  sondern  als  Winkelschreiber.  Wie  jeder  Winkelschreiber ­
  das  Recht  hatte,  für  seine  Kunden  Handscheine  aufzusetzen, ­
  so  muß  auch  der  Bank  ein  solches  Recht  unbenommen
gewesen  sein.  Und  selbst  wenn  die  Bank  für  die  Anfertigung  von
Handscheinen  Gebühren  erhob,  so  hat  doch  dieser  geschäftliche
Vorgang  mit  dem  Bankwesen  gar  nichts  zu  tun.  Die  Bankhalter
und  ihre  Beamten  sind  Privatleute,  die  Handscheine  andererseits
sind  keine  öffentlichen  Urkunden,  mithin  hatten  die  Notare  von
Beruf  keinen  Anlaß,  über  diese  Tätigkeit  der  Banken  sich  zu  beklagen. ­
  Die  Bescheinigung  der  Bank  unter  jenen  beiden  Handscheinen ­
  lautet  ja  auch  nur  dahin,  daß  die  Girozahlung  durch
die  Bank  erfolgt  sei,  nicht  etwa,  daß  der  Handschein  als  Urkunde
durch  die  Bank  aufgesetzt  worden  sei.
Als  die  Banken  nach  der  römischen  Besetzung  anfingen,  ihre
rege  Tätigkeit  zu  entfalten  (siehe  oben  S.  31)  und  in  beständigen  persönlichen ­
  Verkehr  mit  ihren  Girokunden  zu  tieten,  mögen  die  Girokunden, ­
  wenn  sie  einmal  auf  der  Bank  anwesend  waren,  um  Giroanweisungen ­
  zu  schreiben  (siehe  oben  S.  209)  oder  Girozahlungen
in  Empfang  zu  nehmen,  ganz  von  selber  oft  den  Wunsch  geäußert
haben,  zumal  wenn  sie  schlecht  oder  gar  nicht  mit  der  Feder  umzugehen ­
  verstanden,  daß  die  federgeübten  Bankbeamten  ihnen  behülflich
  sein  möchten,  einen  Handschein  im  Anschlüsse  an  die
soeben  stattgefundene  Girozahlung  aufzusetzen.  Die  Bank  kam
dem  Wunsche  nach,  und  aus  der  gelegentlichen  Gefälligkeit  entstand ­
  allmählich  eine  gewohnheitsmäßige  Tätigkeit,  die  von  der
Bank  nebenher  ausgeübt  wurde.  Diese  Nebenbeschäftigung
‘  Über  die  Scheinmitgift  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  239  ff.  ;
Mittels,  Archiv  I  S.  347  ff.
            
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