Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Vergünstigungen für den Bezug bestimmter wissenschaftlicher 
Zeitschriften und die Beseitigung der Provisionsermäßigung 
für Zeitungen, die am Erscheinungsorte selbst abonniert wurden. 
In den nichtpreußischen Staaten des Deutschen Bundes 
war das Zeitungsprovisionswesen bis zur Mitte des 19. Jahr 
hunderts verschieden geregelt. 1 ) Es hing dies mit der Zer 
splitterung des deutschen Postwesens zusammen. Daß es 
auch an einheitlichen Bestimmungen für den Zeitungsbezug 
von Land zu Land fehlte, machte sich in lästiger Weise be 
merkbar. Noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde 
in jedem der zahlreichen deutschen Zolldistrikte für jede ein 
geführte Ware eine besondere Abgabe erhoben. Aehnlich war 
es auch noch Mitte des Jahrhunderts bei dem „internatio 
nalen" Zeitungsverkehr, d. h. beim Bezug von Zeitungen 
zwischen den einzelnen Postverwaltnngen Deutschlands. Jede 
Postverwaltung, die an der Beförderung einer Zeitung teil 
nahm, berechnete und vereinnahmte für sich nach ihren Grund 
sätzen die Zeitungsprovision als „Postzuschlag". Der Bezieher 
einer Zeitung mußte im ganzen außer dem Einkaufspreis der 
Zeitung am Verlagsorte auch alle die Provisionsgebühren 
der Durchgangs-Postverwaltungeu und der Bestimmungs-Post- 
verwaltung bezahlen. Eine im Jahre 1847 veröffentlichte 
Schilderung dieser Verhältnisses besagt: „bereits vielfach ist 
über die Höhe, die ungleiche Feststellung und mehrfache Stei 
gerung der postalischen Debitsprovision auf die Zeitungen 
durch die Postanstalten geklagt worden. Jeder postalische 
Grenzpfahl ... ist für die deutsche Presse eine nur mit 
schweren Opfern zu passirende Mauthliuie, welche sich so oft 
wiederholt, als die Postillonsuniformen im lieben Deutsch 
land wechseln. Jede andersfarbige Schnur und Quaste am 
Posthorn ist für eine arme deutsche Zeitung ein neuer Zollstock, 
1) Vgl. hierüber: Oesterreich (Hüttner 1848 II S. 426 u. S.657 f.). 
Bayern (Hüttner 1848 IIS. 281); Sachsen (Hüttner 1847 VI S. 42 ff.). 
Württemberg (Zeitschrift f. d. ges. Staatswisseiischaft 8. Bd. 1846 S. 
130. Anm. 1 Hüttner 1848 II S. 721); Baden (Löffler S. 362 und 
866); Schleswig-Holstein (Hüttner 1848 II S. 282 ff.I. 
2) Hüttner 1847 VII S. II.
	        
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