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Vergünstigungen für den Bezug bestimmter wissenschaftlicher
Zeitschriften und die Beseitigung der Provisionsermäßigung
für Zeitungen, die am Erscheinungsorte selbst abonniert wurden.
In den nichtpreußischen Staaten des Deutschen Bundes
war das Zeitungsprovisionswesen bis zur Mitte des 19. Jahr
hunderts verschieden geregelt. 1 ) Es hing dies mit der Zer
splitterung des deutschen Postwesens zusammen. Daß es
auch an einheitlichen Bestimmungen für den Zeitungsbezug
von Land zu Land fehlte, machte sich in lästiger Weise be
merkbar. Noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde
in jedem der zahlreichen deutschen Zolldistrikte für jede ein
geführte Ware eine besondere Abgabe erhoben. Aehnlich war
es auch noch Mitte des Jahrhunderts bei dem „internatio
nalen" Zeitungsverkehr, d. h. beim Bezug von Zeitungen
zwischen den einzelnen Postverwaltnngen Deutschlands. Jede
Postverwaltung, die an der Beförderung einer Zeitung teil
nahm, berechnete und vereinnahmte für sich nach ihren Grund
sätzen die Zeitungsprovision als „Postzuschlag". Der Bezieher
einer Zeitung mußte im ganzen außer dem Einkaufspreis der
Zeitung am Verlagsorte auch alle die Provisionsgebühren
der Durchgangs-Postverwaltungeu und der Bestimmungs-Post-
verwaltung bezahlen. Eine im Jahre 1847 veröffentlichte
Schilderung dieser Verhältnisses besagt: „bereits vielfach ist
über die Höhe, die ungleiche Feststellung und mehrfache Stei
gerung der postalischen Debitsprovision auf die Zeitungen
durch die Postanstalten geklagt worden. Jeder postalische
Grenzpfahl ... ist für die deutsche Presse eine nur mit
schweren Opfern zu passirende Mauthliuie, welche sich so oft
wiederholt, als die Postillonsuniformen im lieben Deutsch
land wechseln. Jede andersfarbige Schnur und Quaste am
Posthorn ist für eine arme deutsche Zeitung ein neuer Zollstock,
1) Vgl. hierüber: Oesterreich (Hüttner 1848 II S. 426 u. S.657 f.).
Bayern (Hüttner 1848 IIS. 281); Sachsen (Hüttner 1847 VI S. 42 ff.).
Württemberg (Zeitschrift f. d. ges. Staatswisseiischaft 8. Bd. 1846 S.
130. Anm. 1 Hüttner 1848 II S. 721); Baden (Löffler S. 362 und
866); Schleswig-Holstein (Hüttner 1848 II S. 282 ff.I.
2) Hüttner 1847 VII S. II.