317—319. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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ladung des Wagens bewirkt werden könnte, und wenn zugleich kein
Verdacht eines Unterschleifes obwaltet.
Es ist sich aber in diesem Falle, so weit es ohne Abladung
des Wagens geschehen kann, von der Uebereinstimmung der Bezeich
nung, von der Beschaffenheit des Verschlusses und von der Zahl
der Päcke und Behältnisse zu überzeugen.
(§. 156 Z. O., §. 201 A. 17.. §. 124 A. U.)
b) Benehmen bet Mangeln im äußeren Zustande.
318. Gewährt die äußere Untersuchung der Waarenladüng
nicht die volle Beruhigung, fand eine Aenderung der Beschaffenheit
oder des Gewichtes der Waaren, oder eine Eröffnung der Behält-
msse statt, oder erweckt der äußere Zustand derselben den gegrün-
e en Verdacht, einer Eröffnung, so hat das Amt mit Beiziehnng
ctner obrigkeitlichen Person, oder wenn eine solche nicht anwesend
üme, emeg 0ítebcg mit @oitctnbcüotßanbe, ober im gälte
eut solches nicht anwesend wäre, zweier unbefangener Zeugen,
jeden Pack und jedes Behältniß, bei welchem sich ein Anstand er-
gibt, abzuwägen, zu eröffnen und den Inhalt genau zu beschauen.
Zeigt sich in der Gattung der Waare eine Unrichtigkeit, so muß
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befyit, und wenn ein Unterschleif entdeckt wird, das Strafverfah-
mi eingeleitet iDcrben. (§. 157 3. o. §. 213 A. u. u. g. 125 %. u.)
<■) Weitere Amtshandlung und Bestätigung derselben.
,, L P uvbe b * e Ladung unbedenklich gefunden, oder haben
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ipimmm.
und auf der dritten Seite des Begleitscheines,
rucksichtlich auf der vierten Seite der mit dem Begleitscheine ver-
i'intgtcii ^mrotofmoing unter 99et^^ignng ber gcrtigmig nnb beg
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aìi^tung ber (Seiibuitg, bte aum @ìlttre^^cn bet bent @ríebtgmtgg,
ûnite . einzuhaltende Frist, bot etwa angelegten neuen Verschluß,
und un Falle einer eingetretenen Aenderung in der Verpackung'
T" @e^t^^te ober ber 9^4#%% ber Aoore m# ben oiittiU
]c f u ^ c í uub ohne einer weiteren Verbuchung der Sendung au-
A (§. 156 3. D, §. 126 91. n.)