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gebühr durchweg niedriger geworden und zwar allein bet 71%
um mehr als 50%. Außerdem hatte nach der Tarifreform
ein großer Teil der Zeitschriften nur die Mindcstgebühr von
39 Pf. jährlich zu zahlen, d. h. 24 Pf. Besorgungsgebühr
und 15 Pf. für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen.Z
Es war dies bei 28"/» der wissenschaftlichen und
bei 330/o der fachtcchnischen Zeitschriften sowie bei 40°/« der
Uuterhaltungsblätter der Fall. Trotz der weitgehenden Ermäßigung
der Zeitungsgebühr ist nur ein kleiner Teil der
Zeitschriften billiger geworden; bei den wissenschaftlichen Zeitschriften
handelt es sich um nicht mehr als 4°/», bei den
beiden anderen Gattungen bloß um je 7%. Es hat sich auch
hier das bereits erwähnte Trägheitsmoment, das Festhalten
an überkommenen Preisen uslv. geltend gemacht.
Dasselbe gilt im allgemeinen für die Fälle, in denen
die Zeituugsgebühr erhöht worden ist. Die Steigerung der
Gebühr hat, abgesehen von den Generalanzeigern, im Durchschnitt
keine in die Augen fallende Veränderung der Preise
der Zeitungen und Zeitschriften nach oben hervorgerufen.
Bei ven Tagesblättern hat z. B. die Zeitungsgebühr -für
49% eine Steigerung erfahren, aber nur für 26% dieser
Zeitungen sind die Preise höher geworden. Soweit es angebracht
erschien, kann allerdings die Erhöhung der Zeitungsgcbühr
in ihrer Wirkung vom Verleger, dem Produzenten
der Ware „Zeitung", verschleiert worden sein, so daß sie in
den Preisen gar nicht offen zum Ausdruck kommt. Es ist
sehr wohl möglich, daß trotz des Gleichbleibens der Preissätze
Preisverschiebuugen in Folge von Quantitäts- und
Qualitätsveränderuugen eingetreten sind.
Bei der mittleren und kleinen Presse sowie bei den
Zeitschriften sind häufiger Erhöhungen der Bezugspreise als
der Zeitungsgebühreu vorgekommen. Von den Unterhaltungsblättern
haben z. B. 19% die Preise gesteigert, obgleich die
9 Eine Gcwichtsgebühr kommt für diese Zeitschriften nicht in
Betracht, da das Jahresgewicht höchstens je t Kgbeträgt und für das eininalige
Erscheinen in der Woche usw. je 1 kg Freigewicht zu gewähren ist.