Ber Reingewinn.
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(Vgl. § 721 BGB.. §§ 120, 167, 260, 325, 337 HGB., § 41 G.m.b.H.
§ 48 Genossenschaftsgesetz.)
Was geschieht mit dem Reingewinn? Der Jahresgewinn
wird durch Ausgaben und Verluste vermindert, der Rest ist
Jahresreingewinn. Dieser wird
a) zur Deckung des Konsumtionsfonds verwendet. Dei
Privatverbrauch ist antizipierter Gewinn oder, wenn der Rein
gewinn kleiner bzw. Jahresverlust vorhanden ist, Kapital-
Verbrauch. (Vgl. S. 27, 104 f.)
b) Der Reingewinn oder dessen Rest, der Wertunterschied
zwischen Reingewinn und Privat verbrauch, d. i. der Kapital
zuwachs, wird als ein Teil des eigenen Kapitals „vorgetragen“,
und zwar kann
u) der Reingewinn bzw. der Vermögenszuwachs mit dem
Kapital akkumuliert werden (S. 104 f.), oder
ß) der Reingewinn wird als Sonderposten „vorgetragen“ (z. B.
mit Bilanz-Konto bei Gewinnverteilungsgesellschaften, mit
Personen-Konto des Gesellschafters bei Kommanditgesell
schaften), wenn es seine rechtliche Stellung erfordert.
c) Der Reingewinn wird bei Gesellschaften rechnungsmäßig
ail fgeteilt und auf gerechnet gegen die Entnahmen der Gesellschafter
oder gegen Bilanz Verluste aus früheren Jahren. Auch die Ver
wendung zu Abschreibungen ist im Grunde genommen eine
Aufrechnung des Reingewinns.
d) Schließlich kann der Reingewinn als Gewinnanteil d
Kommandisten, als Dividende des Aktionärs, als Gewmnantei
des Gesellschafters einer G.m.b.H., als vertragsma ig
winnanteil des Aufsichtsrates und der Vorstandsmxtg ie et •
gezahlt werden. Von dem auszahlungsfähigen Reingewinn
regelmäßig ein Teil zurückbehalten, d. h. für bestimmte ,
reserviert (vgl. II. Band). Der Reingewinn stellt sich a s ei -
der Wertmehrung des Vermögens gegenüber der Zunaim
Schulden dar (s. Tabelle S. 72). Er ist eigenes Kapital Kann
aber auch, teilweise wenigstens, echte Schuld wciitn, ‘
bald ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Gewinn n \
wie durch die Genehmigung des Verteilungsvorschlages der Ver-
Waltu
ngsorgane durch die Aktionäre.