Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Ber  Reingewinn.

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(Vgl.  §  721  BGB..  §§  120,  167,  260,  325,  337  HGB.,  §  41  G.m.b.H.
§  48  Genossenschaftsgesetz.)
Was  geschieht  mit  dem  Reingewinn?  Der  Jahresgewinn
wird  durch  Ausgaben  und  Verluste  vermindert,  der  Rest  ist
Jahresreingewinn.  Dieser  wird

a)  zur  Deckung  des  Konsumtionsfonds  verwendet.  Dei
Privatverbrauch  ist  antizipierter  Gewinn  oder,  wenn  der  Reingewinn ­
  kleiner  bzw.  Jahresverlust  vorhanden  ist,  Kapital-Verbrauch.
  (Vgl.  S.  27,  104  f.)
b)  Der  Reingewinn  oder  dessen  Rest,  der  Wertunterschied
zwischen  Reingewinn  und  Privat  verbrauch,  d.  i.  der  Kapitalzuwachs, ­
  wird  als  ein  Teil  des  eigenen  Kapitals  „vorgetragen“,
und  zwar  kann
u)  der  Reingewinn  bzw.  der  Vermögenszuwachs  mit  dem
Kapital  akkumuliert  werden  (S.  104  f.),  oder
ß)  der  Reingewinn  wird  als  Sonderposten  „vorgetragen“  (z.  B.
mit  Bilanz-Konto  bei  Gewinnverteilungsgesellschaften,  mit
Personen-Konto  des  Gesellschafters  bei  Kommanditgesellschaften), ­
  wenn  es  seine  rechtliche  Stellung  erfordert.
c)  Der  Reingewinn  wird  bei  Gesellschaften  rechnungsmäßig
ail fgeteilt  und  auf  gerechnet  gegen  die  Entnahmen  der  Gesellschafter
oder  gegen  Bilanz  Verluste  aus  früheren  Jahren.  Auch  die  Verwendung ­
  zu  Abschreibungen  ist  im  Grunde  genommen  eine
Aufrechnung  des  Reingewinns.

d)  Schließlich  kann  der  Reingewinn  als  Gewinnanteil  d
Kommandisten,  als  Dividende  des  Aktionärs,  als  Gewmnantei
des  Gesellschafters  einer  G.m.b.H.,  als  vertragsma  ig
winnanteil  des  Aufsichtsrates  und  der  Vorstandsmxtg  ie  et  •
gezahlt  werden.  Von  dem  auszahlungsfähigen  Reingewinn
regelmäßig  ein  Teil  zurückbehalten,  d.  h.  für  bestimmte  ,
reserviert  (vgl.  II.  Band).  Der  Reingewinn  stellt  sich  a  s  ei  -
der  Wertmehrung  des  Vermögens  gegenüber  der  Zunaim
Schulden  dar  (s.  Tabelle  S.  72).  Er  ist  eigenes  Kapital  Kann
aber  auch,  teilweise  wenigstens,  echte  Schuld  wciitn,  ‘
bald  ein  Rechtsanspruch  auf  Auszahlung  des  Gewinn  n  \
wie  durch  die  Genehmigung  des  Verteilungsvorschlages  der  Ver-Waltu



ngsorgane  durch  die  Aktionäre.
            
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