Kontentheorien.
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Die doppelte Aufschreibung eines Geschäftsfalies (S. 51)
auf zwei Konten erklärt sich zwangläufig aus den wirtschaftlichen
Verhältnissen zur Zeit der Entstehung der doppelten Buchhaltung.
Der codex accepti et expensi der Römer 1 ) enthielt zunächst
nur Einnahme- und Ausgabebuchungen (eine Bücherführung
des Hausvaters für die Zwecke des Zensus), nach dem
Aufkommen des Kreditverkehrs überdies Kreditgeschäfte, die
späterhin besondere Aufzeichnungen auf Personenkonten zur
Darstellung der rechtlichen Beziehungen des Vermögensbestandes
erforderlich machten. Für jeden rechtserheblichen Posten bestanden
vergleichungsfähige Aufzeichnungen der beiden Parteien
im entgegengesetzten Sinne. Die Entwicklung des Giro-Verkehrs
der italienischen Banken führte zu einem Zu- und Abschreiben
eines Postens auf zwei Konten des Bücherführenden.
Die Notwendigkeit der Führung verschiedener Warenrechnungen
(als Bestandskonten) ergab sich durch den Handel mit verschiedenen
Warengattungen und die Notwendigkeit, für jede Warengattung
den Verkaufsnutzen zu „kalkulieren“; die Arbeitsteilung
im Ein- und Verkauf durch verschiedene Gesellschafter (der
commenda: Kapitalisten übertrugen einem reisenden Unternehmer
die Abwicklung auswärtiger Handelsgeschäfte) machte
die Führung von Personenkonten und von Warenkonten unter
Herrschaft eines ortsah wesenden Gesellschafters erforderlich.
Mit zunehmender Entwicklung der Handelstechnik des auswärtigen
Handels und der Führung zahlreicher Konten werden
die Fälle der doppelten Verrechnung häufiger; durch die „Spaltung
der Bücher und Konten“ und ihre konsequente Durchführung
in der doppelten Buchführung wird die doppelte Verrechnung
zu einer zwingenden Notwendigkeit.
Auch der „technische Kunstgriff“ (S. 9, 137) läßt sich entwicklungsgeschichtlich
zwanglos erklären. An der Hand von
Penndorf (Geschichte der Buchhaltung in Deutschland, Leipzig
1913) läßt sich die historische Entwicklung des Gewinn- und
Verlust-Konto ganz gut verfolgen. Zunächst wurden die Warengewinne
auf dem Waren-Konto eingestellt und dieses Konto
saldiert (S. 111), späterhin auf ein Gewinn- und Verlust-Konto
*) Beigel. Rechnungswesen und Buchführung der Römer, Karlsruhe
1904. Weiske, Organisationsgesetze. Berlin 1914,