Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Pfandbriefe.

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kassen  anderer  Banken,  Provinzbankgeschäfte  —  oder  durch
Zuzählung  des  Hypothekardarlehns  in  solchen  Pfandbriefen.
Im  letzten  Fall  hat  der  Darlehnsschuldner  für  die  Veräußerung
der  Pfandbriefe  selbst  zu  sorgen,  oder  die  Darlehnsbank  übernimmt ­
  den  kommissionsweisen  Verkauf.  Überdies  dürfen  Hypothekenbanken ­
  verfügbare  Gelder  in  eigenen  Hypothekenpfandbriefen ­
  und  anderen  Schuldverschreibungen  (Kleinbahn-  und
Kommunalobligationen)  anlegen.  Dieser  Fall  wird  in  geldknappen ­
  Zeiten  eintreten,  wenn  das  von  Kapitalisten  an  die
Börse  gebrachte  Material  nicht  genügend  Kaufliebhaber  findet
und  die  ausgebende  Bank  im  eigenen  Interesse,  um  den  Kurs
möglichst  gleichmäßig  zu  erhalten,  als  Selbstkäuferin  auftritt
(vgl.  §§  5,  24,  41—42  des  Hypothekenbankgesetzes 1  *  *  *  V ).  Solche
Schuldverschreibungen  sind  dem  Effekten-Konto  oder  Pfandbriefumsatz-Konto ­
  oder  Pfandbrief  Verkaufs-Konto  zu-  und  abzuschreiben ­
  und  in  der  Jahresbilanz  gesondert  aufzuführen.
Dabei  ist  zu  beachten,  daß  Agio  und  Disago  bei  der  erstmaligen
Begebung  mit  diesen  Sonder-Konten  (Agio-Kto.,  Disagio-Kto.),
kingegen  Gewinn  oder  Verlust  bei  dem  Handel  mit  bereits  im
Verkehr  gewesenen  Pfandbriefen  mit  Gewinn-  und  Verlust-Konto
  zu  verrechnen  sind.

Pfandbriefumsatz-  Konto.

1  ■  Eingangsbilanz:  Bestand
-•  Pfandbriefkapital-Konto:  Nennwert ­
  der  emittierten  und  durch
Verkauf  in  Verkehr  gebrachten
Pfandbriefe.
V  Kosten  der  Rückkäufe  eigener
Pfandbriefe  am  Börsenmarkt.
°-  Agio  u.  Disagio-Konto;  Differenz
zwischen  2.  u.  3a.
y -  Gewinn  und  Verlust.

3.  Erlös  der  Verkäufe  der  a)  neu
emittierten  und  b)  der  bereits  im
Verkehr  gewesenen  Pfandbriefe.
6.  Schlußbilanz:  Bestände  an  eigenen,
bereits  im  Verkehr  gewesenen  Pf.

IV.  Die  Lasten  des  Pfandbrief  Geschäftes  verrechnen  Pfandbriefzinsen-Konto, ­
  =  Anfertigungs-Konto  (Kosten  des  Druckes
üsw.),  Verkaufsprovisions-Konto  (die  Provisionen  an  die  Verkaufsstellen); ­
  die  Kosten  für  die  Aufsichtsbeamten  (Treuhänder)
B  Handausgabe  von  Hillig.  Leipzig  1900.  S.  19.
            
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