Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Das Inventar. 
einlage des § 211, dem Gesellschaftsvermögen des § 718 BGB. 
das Grundkapital der Aktienvereine (§ 107 HGB.) und das 
Stammkapital der G. m. b. H. (§ 3) gegenüber. 
Das Reichseinkommensteuergesetz (§§ 5 ff.) wiederum unter 
scheidet Einkommen aus „Kapitalvermögen“ (rechnet dazu 
Zinsen aus Ka-pitalforderungen jeder Art, Dividenden, Gewinn 
anteile usw.) und Einkommen aus Grundbesitz, aus Arbeit usf. 
Auch in der Volkswirtschaftslehre bilden Vermögen und 
Kapital vieldeutige Begriffe. 
Im Sinne unserer Buchhaltungslehre verstehen wir von 
jetzt ab i % 
1. Unter (eigenem) Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaft 
lichen und immateriellen geldwerten Güter, welche der Ver 
fügungsgewalt des Unternehmers als Eigentümer dieser Güter 
unterworfen sind (Vermögen des Geschäfts, fälschlich Besitz 
genannt, aktives Vermögen, Aktiva, vgl. § 903 BGB.). Die 
Privatwirtschaftslehre gruppiert die Vermögensteile nach 
ihrem wirtschaftlichen Zweck (Anlagevermögen, § 94 BGB., 
Bestandteile und Zubehör, § 261 3 HGB., Umsatzvermögen) 
und unterscheidet Vermögen des Eigentümers und fremdes 
Vermögen (geliehen, gemietet, gepachtet) im Besitz des 
Unternehmers sowie Arbeitsvermögen. Die Buchhaltung löst 
das Vermögen in seine Bestandteile auf; Arbeitsvermögen 
ist nicht buchungsfähig. Das fremde Vermögen ist nicht 
buchführungspflichtig; man könnte es mit seinem Geld 
beträge gesondert ins Inventar aufnehmen, müßte dann die 
Summe als Korrekturposten unter die Passiva stellen. • 
2- Unter Schulden oder Verbindlichkeiten die rechtlich begrün 
deten Forderungen Dritter auf Leistu gen aus der Ver- 
mögensmasse 1 ); ob sie bevorrechtigt sind oder nicht, ist 
gleichgültig (passives Vermögen, Passiva ). 
l ) Schulden beziehen sich nicht auf die einzelnen Vermögensobjekte 
selbst, nur auf den Wert des Gesamt Vermögens. 
■) Die Passiva, richtiger die Passivseite der Inventarbilanz und des 
Bilanzkontos des Hauptbuches der doppelten B. umfassen Schulden und 
kapital; vgl. § 261 Ziff. 5 u. 6 HGB. 
eigner, Buchhaltung- und Bilanzkundo- I. 6. u. 7. Aufl.
	        
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