Das Inventar.
einlage des § 211, dem Gesellschaftsvermögen des § 718 BGB.
das Grundkapital der Aktienvereine (§ 107 HGB.) und das
Stammkapital der G. m. b. H. (§ 3) gegenüber.
Das Reichseinkommensteuergesetz (§§ 5 ff.) wiederum unter
scheidet Einkommen aus „Kapitalvermögen“ (rechnet dazu
Zinsen aus Ka-pitalforderungen jeder Art, Dividenden, Gewinn
anteile usw.) und Einkommen aus Grundbesitz, aus Arbeit usf.
Auch in der Volkswirtschaftslehre bilden Vermögen und
Kapital vieldeutige Begriffe.
Im Sinne unserer Buchhaltungslehre verstehen wir von
jetzt ab i %
1. Unter (eigenem) Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaft
lichen und immateriellen geldwerten Güter, welche der Ver
fügungsgewalt des Unternehmers als Eigentümer dieser Güter
unterworfen sind (Vermögen des Geschäfts, fälschlich Besitz
genannt, aktives Vermögen, Aktiva, vgl. § 903 BGB.). Die
Privatwirtschaftslehre gruppiert die Vermögensteile nach
ihrem wirtschaftlichen Zweck (Anlagevermögen, § 94 BGB.,
Bestandteile und Zubehör, § 261 3 HGB., Umsatzvermögen)
und unterscheidet Vermögen des Eigentümers und fremdes
Vermögen (geliehen, gemietet, gepachtet) im Besitz des
Unternehmers sowie Arbeitsvermögen. Die Buchhaltung löst
das Vermögen in seine Bestandteile auf; Arbeitsvermögen
ist nicht buchungsfähig. Das fremde Vermögen ist nicht
buchführungspflichtig; man könnte es mit seinem Geld
beträge gesondert ins Inventar aufnehmen, müßte dann die
Summe als Korrekturposten unter die Passiva stellen. •
2- Unter Schulden oder Verbindlichkeiten die rechtlich begrün
deten Forderungen Dritter auf Leistu gen aus der Ver-
mögensmasse 1 ); ob sie bevorrechtigt sind oder nicht, ist
gleichgültig (passives Vermögen, Passiva ).
l ) Schulden beziehen sich nicht auf die einzelnen Vermögensobjekte
selbst, nur auf den Wert des Gesamt Vermögens.
■) Die Passiva, richtiger die Passivseite der Inventarbilanz und des
Bilanzkontos des Hauptbuches der doppelten B. umfassen Schulden und
kapital; vgl. § 261 Ziff. 5 u. 6 HGB.
eigner, Buchhaltung- und Bilanzkundo- I. 6. u. 7. Aufl.