Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Das  Inventar.
einlage  des  §  211,  dem  Gesellschaftsvermögen  des  §  718  BGB.
das  Grundkapital  der  Aktienvereine  (§  107  HGB.)  und  das
Stammkapital  der  G.  m.  b.  H.  (§  3)  gegenüber.
Das  Reichseinkommensteuergesetz  (§§  5  ff.)  wiederum  unterscheidet ­
  Einkommen  aus  „Kapitalvermögen“  (rechnet  dazu
Zinsen  aus  Ka-pitalforderungen  jeder  Art,  Dividenden,  Gewinnanteile ­
  usw.)  und  Einkommen  aus  Grundbesitz,  aus  Arbeit  usf.
Auch  in  der  Volkswirtschaftslehre  bilden  Vermögen  und
Kapital  vieldeutige  Begriffe.
Im  Sinne  unserer  Buchhaltungslehre  verstehen  wir  von
jetzt  ab  i  %
1.  Unter  (eigenem)  Vermögen  die  Gesamtheit  aller  wirtschaftlichen ­
  und  immateriellen  geldwerten  Güter,  welche  der  Verfügungsgewalt ­
  des  Unternehmers  als  Eigentümer  dieser  Güter
unterworfen  sind  (Vermögen  des  Geschäfts,  fälschlich  Besitz
genannt,  aktives  Vermögen,  Aktiva,  vgl.  §  903  BGB.).  Die
Privatwirtschaftslehre  gruppiert  die  Vermögensteile  nach
ihrem  wirtschaftlichen  Zweck  (Anlagevermögen,  §  94  BGB.,
Bestandteile  und  Zubehör,  §  261 3  HGB.,  Umsatzvermögen)
und  unterscheidet  Vermögen  des  Eigentümers  und  fremdes
Vermögen  (geliehen,  gemietet,  gepachtet)  im  Besitz  des
Unternehmers  sowie  Arbeitsvermögen.  Die  Buchhaltung  löst
das  Vermögen  in  seine  Bestandteile  auf;  Arbeitsvermögen
ist  nicht  buchungsfähig.  Das  fremde  Vermögen  ist  nicht
buchführungspflichtig;  man  könnte  es  mit  seinem  Geldbeträge ­
  gesondert  ins  Inventar  aufnehmen,  müßte  dann  die
Summe  als  Korrekturposten  unter  die  Passiva  stellen.  •
2-  Unter  Schulden  oder  Verbindlichkeiten  die  rechtlich  begründeten ­
  Forderungen  Dritter  auf  Leistu  gen  aus  der  Vermögensmasse
  1 );  ob  sie  bevorrechtigt  sind  oder  nicht,  ist
gleichgültig  (passives  Vermögen,  Passiva  ).
l )  Schulden  beziehen  sich  nicht  auf  die  einzelnen  Vermögensobjekte
selbst,  nur  auf  den  Wert  des  Gesamt  Vermögens.
■)  Die  Passiva,  richtiger  die  Passivseite  der  Inventarbilanz  und  des
Bilanzkontos  des  Hauptbuches  der  doppelten  B.  umfassen  Schulden  und
kapital;  vgl.  §  261  Ziff.  5  u.  6  HGB.
eigner,  Buchhaltung-  und  Bilanzkundo-  I.  6.  u.  7.  Aufl.
            
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