30
Fünftes Buch. Erstes Kapitel.
IV.
Die universale Bedeutung Karls des Großen beruht natur—
gemäß auf seiner Verbindung mit den alten weltgeschichtlichen
Sitzen der Herrschaft im Abendland, mit Italien und Rom.
Auf diesem Gebiete hatte Pippin nicht völlig klare Beziehungen
hinterlassen. Der Papst murrte, daß Besitzungen des h. Petrus,
die ihm durch die Schenkung des Jahres 754 verliehen waren,
noch teilweis unter der Hand der feindlichen Langobarden
ständen; das Verhältnis zum Langobardenreich selbst war zwar
durch den Friedensschluß des Jahres 756 geregelt, doch wurden
dessen Bedingungen von König Desiderius nicht voll gehalten.
Unter diesen Umständen lag es noch in der Macht Karls,
die ferneren Beziehungen entweder auf die Bundesgenossenschaft
der Päpste, oder auf die Freundschaft der Langobarden auf—
zubauen. Es ist von weltgeschichtlicher Bedeutung geworden,
daß Karl sich schließlich für die universale Macht des Papsi—
tums entschied. Auf Bitten des Papstes Hadrian wie aus einer
Reihe persönlicher Gründe griff er das Langobardenreich an,
im Sommer 774 war es vernichtet; Karl übernahm selbst die
Würde eines Langobardenkönigs und ordnete in den folgenden
Jahren, vornehmlich auf einem Tage zu Mantua im Jahre 781,
die politische Lage und die sozialen Verhältnisse des Reiches.
So standen sich seit 774 der Papst und der Frankenkönig,
nun auch Herrscher Oberitaliens und großer Teile Mittelitaliens,
unmittelbar gegenüber. Der Papst hatte das beiderseitige Ver—
hältnis schon Ostern 774, gelegentlich eines Besuches König
Karls in Rom, mit einer den König überraschenden Schnellig—
keit zu ordnen gesucht. In der That gelang es ihm wohl, von
Karl eine Schenkungsurkunde zu erhalten, worin weit über die
schließlich verwirklichten Verbriefungen des Jahres 754 hinaus
dem Stuhle Petri auch die Herzogtümer Spoleto und Benevent
zugesprochen wurden: so daß das Papsttum zu einer großen
mittelitalienischen Macht, in eine dem langobardischen König—
tum ebenbürtige Stellung befördert schien. Allein als die fol—
genden Jahre die Ausführung dieser Urkunde bringen sollten,
—Sooben S. 20.