256
Warenkommissionshande],
gunsten des Auftraggebers (Kommissionswaren an N. N. Kommissions-Konto)
und nach vollständigem Verkauf nur noch den
Mehrerlös.
b) Wir übertragen den Reinertrag auf das Personen-Konto-Andere
übertragen den Saldo des Personen-Kontos auf Kommissionswaren-Konto,
was völlig unlogisch ist. (Sterns Lexikon,
S. 311).
c) Ein Gewinnanteil des Kommissionärs wird mit Gewinnund
Verlust-Konto verrechnet und dementsprechend der Reinertrag
gekürzt.
d) Wird vereinbart, daß der Erlös über das Limit dem
Kommissionär zugute komme, oder daß eine erhöhte Provision
die Anrechnung der Verkaufsspesen ausschließe, so entfallen die
Buchungen dieser Posten.
III. Warenhandel für gemeinschaftliche Rechnung (vergl-34.
Abschnitt).
32. Abschnitt.
Die Buchführung der produzierenden Gewerbe.
Die Gütererzeugung kann sein:
1. Urproduktion, d. i. Stoffgewinnung (z. B. Bergbau), Erzeugung
selbstgewonnener Materialien zum Zwecke des Verkaufes,
oder
2. Gewerbe oder Industrie (im engeren Sinne), d.i. Formveränderung
von Rohstoffen, mechanische oder (und) chemische
Stoffumwandlung oder Stoff Veredelung (Umformungs- oder Veredelungsindustrie
).
Dieser Teil der Produktion ist im Rechtssinne im wesentlichen
a) entweder Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen
Sachen nach Beärbeitung oder Verarbeitung (§ 1,
Ziffer 1 HGB.) (Veräußerung von Halbfabrikaten, Ganzfabrikaten,
Zwischen- und Nebenprodukten); ß) oder Übernahme der
technischen Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere,
wenn der Besteller das Material selbst liefert und einzelne
Arbeitsprozesse für den anderen vorgenommen werden (Lohnarbeit,
Fabriklohnwerk, z. B. Lohnfärbereien, Lohnbleichereien,
kurz, alle Übernahmegeschäfte der Fabriken, § 1 Ziffer 2).