Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

r Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 163 
Geschädigten kommt beim Feststellungsver fahren eine Stellung analog 
der des Nebenintervenienten im Zivilprozesse zu. • ■ 
Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Ersatzanspruches folgt 
schließlich auch, daß dem unmittelbar Geschädigten auch nicht ein Rechts 
anspruch auf Herausgabe der Entschädigung durch den anspruchs 
berechtigten Staat zusteht. Es ist nur ein Gebot der Billigkeit, daß 
die empfangene Entschädigung dem Beschädigten und zwar soweit es sich 
um eine Pauschalsumme handelt, zum entsprechenden Teile zukomme. 
Die Vorschläge für die Ersatzleistung, wie die Bestimmungen der 
Friedensverträge enthalten keine feste Norm über den Umfang der Er 
satzpflicht („proximate and natural consequences" der amerikani 
schen Praxis). Seit der schiedsrichterlichen Austragung des Alabama 
streites hat sich eine internationale Praxis, daß nur der unmittel 
bare Schaden zu ersetzen ist, herausgebildet (L a m m a s c h, Schieds 
gerichtsbarkeit 165 n 3). 
Der Ersatz ist von beiden Seiten zu gewähren. Der Meinung, 
daß der eine kriegswirtschaftliche Maßregel eines Gegners mit einer gleich 
artigen Maßregel vergeltende Staat hierdurch seinen Ersatzanspruch' 
verwirkt habe, ist nicht beizupflichten. Vom Standpunkte der Rechts 
widrigkeit des Wirtschaftskrieges ist die einzelne Maßregel auf beiden 
Seiten rechtswidrig und darum ersatzbegründend. Die völkerrecht 
liche Vergeltung ist durchaus nicht mit der strafrechtlichen Vergeltung 
zu verwechseln. Während diese als eine Art ausgleichender Gerechtigkeit 
das Verschulden des Verbrechers tilgt, ist die völkerrechtliche Ver 
geltung eine ausschließlich auf die Zukunft gewiesene Zweckmaßregel. 
Sie soll den Gegner veranlassen, sein rechtswidriges Vorhaben aufzugeben 
und hat daher für bereits begangene Rechts Widrigkeiten des Gegners keine 
tilgende Wirkung. Dies würde nicht hindern, daß die beiderseitigen Er 
satzansprüche, sobald sie nach Grund und Maß festgestellt sind, gegen 
einander aufgerechnet werden. 
i) Das Verfahren zur Feststellung der Zivilschäden. 
Bereits der erste Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 hatte zur Regelung 
von Ansprüchen der Privatpersonen aus den besetzt gewesenen Gebieten 
an Frankreich, die Bildung einer aus Angehörigen beider Vertragsteile zu 
sammengesetzten sogenannten gemischten Kommission vorgesehen. In 
folge der Verschleppung der Verhandlungen kam es jedoch zum Ab 
findungsvertrage vom 25. April 1818. Nach dem deutsch - französischen 
Kriege war die Entscheidung über die wechselseitigen Ansprüche durch 
gemischte Kommissionen vorgesehen, doch kam es schließlich nur zu 
einer Kriegsentschädigung, mit der auch die Ansprüche der deutschen 
Staatsangehörigen erledigt sein sollten. 
Dennoch haben die Friedensschlüsse mit Rußland, Finnland und
	        
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