r Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 163
Geschädigten kommt beim Feststellungsver fahren eine Stellung analog
der des Nebenintervenienten im Zivilprozesse zu. • ■
Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Ersatzanspruches folgt
schließlich auch, daß dem unmittelbar Geschädigten auch nicht ein Rechts
anspruch auf Herausgabe der Entschädigung durch den anspruchs
berechtigten Staat zusteht. Es ist nur ein Gebot der Billigkeit, daß
die empfangene Entschädigung dem Beschädigten und zwar soweit es sich
um eine Pauschalsumme handelt, zum entsprechenden Teile zukomme.
Die Vorschläge für die Ersatzleistung, wie die Bestimmungen der
Friedensverträge enthalten keine feste Norm über den Umfang der Er
satzpflicht („proximate and natural consequences" der amerikani
schen Praxis). Seit der schiedsrichterlichen Austragung des Alabama
streites hat sich eine internationale Praxis, daß nur der unmittel
bare Schaden zu ersetzen ist, herausgebildet (L a m m a s c h, Schieds
gerichtsbarkeit 165 n 3).
Der Ersatz ist von beiden Seiten zu gewähren. Der Meinung,
daß der eine kriegswirtschaftliche Maßregel eines Gegners mit einer gleich
artigen Maßregel vergeltende Staat hierdurch seinen Ersatzanspruch'
verwirkt habe, ist nicht beizupflichten. Vom Standpunkte der Rechts
widrigkeit des Wirtschaftskrieges ist die einzelne Maßregel auf beiden
Seiten rechtswidrig und darum ersatzbegründend. Die völkerrecht
liche Vergeltung ist durchaus nicht mit der strafrechtlichen Vergeltung
zu verwechseln. Während diese als eine Art ausgleichender Gerechtigkeit
das Verschulden des Verbrechers tilgt, ist die völkerrechtliche Ver
geltung eine ausschließlich auf die Zukunft gewiesene Zweckmaßregel.
Sie soll den Gegner veranlassen, sein rechtswidriges Vorhaben aufzugeben
und hat daher für bereits begangene Rechts Widrigkeiten des Gegners keine
tilgende Wirkung. Dies würde nicht hindern, daß die beiderseitigen Er
satzansprüche, sobald sie nach Grund und Maß festgestellt sind, gegen
einander aufgerechnet werden.
i) Das Verfahren zur Feststellung der Zivilschäden.
Bereits der erste Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 hatte zur Regelung
von Ansprüchen der Privatpersonen aus den besetzt gewesenen Gebieten
an Frankreich, die Bildung einer aus Angehörigen beider Vertragsteile zu
sammengesetzten sogenannten gemischten Kommission vorgesehen. In
folge der Verschleppung der Verhandlungen kam es jedoch zum Ab
findungsvertrage vom 25. April 1818. Nach dem deutsch - französischen
Kriege war die Entscheidung über die wechselseitigen Ansprüche durch
gemischte Kommissionen vorgesehen, doch kam es schließlich nur zu
einer Kriegsentschädigung, mit der auch die Ansprüche der deutschen
Staatsangehörigen erledigt sein sollten.
Dennoch haben die Friedensschlüsse mit Rußland, Finnland und