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VIERTER TEIL
KAPITEL II
BILDUNG UND BETÄTIGUNG DER VERSICHERUNGS-
TRÄGER
$ 1. -— Die Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung
der Versicherungsträger
Die Bildung der Versicherungsträger muss verschieden erfolgen,
je nachdem ob die Versicherung vom Staate gehandhabt wird oder
der Selbstverwaltung der Interessenten anvertraut ist.
Wo der Staat die Versicherung selbst durchführt, da liegt es
ihm auch ob, die Versicherungsträger ins Leben zu rufen. Dies
geschieht nach demselben Verfahren wie die Errichtung jeder
anderen öffentlichen Behörde: das Gesetz beauftragt einen Ver-
waltungszweig mit der Organisation. Dieser kann sich zur Er-
füllung der Aufgabe der ihm unterstehenden örtlichen Behörden
bedienen. Das russische Gesetz vom 31. Oktober 1918 hatte bei-
spielsweise die Abteilung Sozialversicherung und Arbeiterschutz
des Volkskommissariats für Arbeit und ihre örtlichen Unterstellen
(die Abteilungen Sozialversicherung und Arbeiterschutz der Ört-
lichen Räte) beauftragt, die allrussische Sozialversicherung zu
organisieren. Ebenso erteilte das bulgarische Gesetz vom 6. März
1924 dem Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit den Auf-
trag, beim Arbeitsdepartement ein Sonderbureau für Versicherung
ins Leben zu rufen, welches mit der Errichtung der Arbeiterver-
sicherungskasse zu betrauen war. Hierbei hatten die Arbeits-
inspektionen mitzuwirken und die Gemeindebehörden Hilfe zu
leisten.
Auch da, wo die Versicherung der Selbstverwaltung der Betei-
ligten überlassen bleibt, müssen die Staatsbehörden darüber
wachen, dass sämtlichen Versicherungspflichtigen auch wirklich
Versicherungsträger zur Verfügung stehen. Wie immer die Ver-
sicherten zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst werden
mögen, muss der Staat dafür sorgen, dass für alle Versicherungs-
pflichtigen eine Versicherungsmöglichkeit besteht. So hat z.B.
bei seinem auf schon bestehende Vereinskrankenkassen aufgebauten
Krankenversicherungssystem, das überdies des Kassenzwanges