Object: Die obligatorische Krankenversicherung

360 
VIERTER TEIL 
KAPITEL II 
BILDUNG UND BETÄTIGUNG DER VERSICHERUNGS- 
TRÄGER 
$ 1. -— Die Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung 
der Versicherungsträger 
Die Bildung der Versicherungsträger muss verschieden erfolgen, 
je nachdem ob die Versicherung vom Staate gehandhabt wird oder 
der Selbstverwaltung der Interessenten anvertraut ist. 
Wo der Staat die Versicherung selbst durchführt, da liegt es 
ihm auch ob, die Versicherungsträger ins Leben zu rufen. Dies 
geschieht nach demselben Verfahren wie die Errichtung jeder 
anderen öffentlichen Behörde: das Gesetz beauftragt einen Ver- 
waltungszweig mit der Organisation. Dieser kann sich zur Er- 
füllung der Aufgabe der ihm unterstehenden örtlichen Behörden 
bedienen. Das russische Gesetz vom 31. Oktober 1918 hatte bei- 
spielsweise die Abteilung Sozialversicherung und Arbeiterschutz 
des Volkskommissariats für Arbeit und ihre örtlichen Unterstellen 
(die Abteilungen Sozialversicherung und Arbeiterschutz der Ört- 
lichen Räte) beauftragt, die allrussische Sozialversicherung zu 
organisieren. Ebenso erteilte das bulgarische Gesetz vom 6. März 
1924 dem Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit den Auf- 
trag, beim Arbeitsdepartement ein Sonderbureau für Versicherung 
ins Leben zu rufen, welches mit der Errichtung der Arbeiterver- 
sicherungskasse zu betrauen war. Hierbei hatten die Arbeits- 
inspektionen mitzuwirken und die Gemeindebehörden Hilfe zu 
leisten. 
Auch da, wo die Versicherung der Selbstverwaltung der Betei- 
ligten überlassen bleibt, müssen die Staatsbehörden darüber 
wachen, dass sämtlichen Versicherungspflichtigen auch wirklich 
Versicherungsträger zur Verfügung stehen. Wie immer die Ver- 
sicherten zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst werden 
mögen, muss der Staat dafür sorgen, dass für alle Versicherungs- 
pflichtigen eine Versicherungsmöglichkeit besteht. So hat z.B. 
bei seinem auf schon bestehende Vereinskrankenkassen aufgebauten 
Krankenversicherungssystem, das überdies des Kassenzwanges
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.