Gemeinsohaftsgeschäfte.
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2. Der geschäftsführende Gesellschafter hat auseinanderzu-
’nalten:
a) die eigene Beteiligung, die unmittelbar auf einem Sonder-
Konto (S. 324, 332) oder nur mittelbar, d. h. überhaupt
nicht verrechnet wird (S. 325, 333);
b) die Beteiligungen der übrigen Gesellschafter. Sie können
mit der Unterscheidung der Soll-Einzahlung, d. i. der Ein
zahlungspflicht und der wirklichen oder der Ist-Einzahlung
(S. 332), oder nur als tatsächliche Beteiligung verbucht
werden (S. 334);
c) die durch ihn bewirkten Einnahmen und Ausgaben für
Rechnung der Gesellschaft (S. 324, 326, 331, 334).
I. Warengeschäfte.
Die Vereinigung zweier selbständiger Unternehmer zu
Durchführung gemeinschaftlicher Geschäfte auf halbe Rechnung
uennt man eine Metägesellschaft. Die buchhalterische Dar
stellung hat zu unterscheiden:
Die technische Durchführung des Gemeinschaftsgeschäftes,
die Kosten und die Beteiligung.
1. Die technische Durchführung 1 ); a) Ein- und Verkauf
Werden auftragsweise durch denselben Gesellschafter besorgt,
der zweite ist nur finanziell beteiligt, b) Der eine Gesellschafter
besorgt den Einkauf, der andere den Verkauf der Waren, c) Das
Demeinschaftsgeschäft kann in Verbindung mit einem kom-
uussionsweisen Ein- oder Verkauf durch einen dritten unbe
teiligten Kommissionär durchgeführt werden.
Die erworbenen Waren sind gemeinschaftliches Eigentum,
die Aufwendungen gehen zu Lasten der Gesellschaft. Der tätige
esellschafter verrechnet die erworbenen Waren, die Aufwendun
gen für Anschaffung oder Wiederveräußerung sowie den Erlös
a us den Verkäufen auf einem besonderen Konto, Waren-Konto ä
J eta i Konto metä mit N. N., Wolle ä Meta oder ähnlich benannt.
16 Beteiligung und der Gewinnanteil der Gesellschafter oder
er Teilnehmer werden zweckmäßig von etwa vorhandenen
'"■) Schiehe-Odermann {13. Aull.) S. 146 fl. geben eine gute Übersicht
u “er die möglichen Fälle.