Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Gemeinsohaftsgeschäfte. 
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2. Der geschäftsführende Gesellschafter hat auseinanderzu- 
’nalten: 
a) die eigene Beteiligung, die unmittelbar auf einem Sonder- 
Konto (S. 324, 332) oder nur mittelbar, d. h. überhaupt 
nicht verrechnet wird (S. 325, 333); 
b) die Beteiligungen der übrigen Gesellschafter. Sie können 
mit der Unterscheidung der Soll-Einzahlung, d. i. der Ein 
zahlungspflicht und der wirklichen oder der Ist-Einzahlung 
(S. 332), oder nur als tatsächliche Beteiligung verbucht 
werden (S. 334); 
c) die durch ihn bewirkten Einnahmen und Ausgaben für 
Rechnung der Gesellschaft (S. 324, 326, 331, 334). 
I. Warengeschäfte. 
Die Vereinigung zweier selbständiger Unternehmer zu 
Durchführung gemeinschaftlicher Geschäfte auf halbe Rechnung 
uennt man eine Metägesellschaft. Die buchhalterische Dar 
stellung hat zu unterscheiden: 
Die technische Durchführung des Gemeinschaftsgeschäftes, 
die Kosten und die Beteiligung. 
1. Die technische Durchführung 1 ); a) Ein- und Verkauf 
Werden auftragsweise durch denselben Gesellschafter besorgt, 
der zweite ist nur finanziell beteiligt, b) Der eine Gesellschafter 
besorgt den Einkauf, der andere den Verkauf der Waren, c) Das 
Demeinschaftsgeschäft kann in Verbindung mit einem kom- 
uussionsweisen Ein- oder Verkauf durch einen dritten unbe 
teiligten Kommissionär durchgeführt werden. 
Die erworbenen Waren sind gemeinschaftliches Eigentum, 
die Aufwendungen gehen zu Lasten der Gesellschaft. Der tätige 
esellschafter verrechnet die erworbenen Waren, die Aufwendun 
gen für Anschaffung oder Wiederveräußerung sowie den Erlös 
a us den Verkäufen auf einem besonderen Konto, Waren-Konto ä 
J eta i Konto metä mit N. N., Wolle ä Meta oder ähnlich benannt. 
16 Beteiligung und der Gewinnanteil der Gesellschafter oder 
er Teilnehmer werden zweckmäßig von etwa vorhandenen 
'"■) Schiehe-Odermann {13. Aull.) S. 146 fl. geben eine gute Übersicht 
u “er die möglichen Fälle.
	        
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