Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

Ein  weiteres  Mittel  zur  Förderung  des  materiellen  Wohles  der  ärmern
und  mittlern  Volksschichten  sind  die  auf  dem  Princip  der  Ge  gens  eilig
keit  beruhenden  Darlehenskassen.  Sie  haben  sich  als  ein  treffliche
Mittel  gegen  den  Wucher  erwiesen  und  vermitteln  einen  wahrhaft  niitzM
wirkenden  Credit.
Besonders  in  Deutschland  und  Italien  ist  diese  Institution  zu  hşş^
Blüthe  gelangt.  In  ersterem  Lande  wurde  Hermann  Schulze-Delitzsch
Schöpfer  der  auf  dem  Princip  der  uneingeschränkten  Haftbarkeit  der
glieder  beruhenden  Darlehenskassen  1  2 ,  während  in  Italien  der  bekannte  Soci^
Politiker  und  spätere  Minister  L.  Luzzati  und  Francesco  Vigano  ungefşş
zehn  Jahre  später  jene  Volksbanken  ins  Leben  riefen,  welche,  gerade  wie  dl
deutschen  Vorschußkaffen,  Darlehen  lediglich  an  Mitglieder  gewähren,  sich  ö  £
von  jenen  dadurch  unterscheiden,  daß  die  Mitglieder  nur  mit  einer  ihre  Geschäftseinlage
  mehrfach  repräsentirenden  Summe,  nicht  aber  mit  ihrem  gesagte
Vermögen  haften.  Auch  ist  es  ein  besonderes  Kennzeichen  der  italienisch^
bauche  del  popolo,  daß  jene  in  Italien  erfreulicherweise  zahlreiche  Kşş
von  reichen  und  gebildeten  Leuten,  die  ihre  freie  Zeit  gerne  der  Leitung  ^
Berathung  der  zur  Förderung  des  Wohles  der  niedern  Volksklassen  geschafft^
Institutionen  widmen,  denselben  ihre  Thätigkeit  zuwenden  Im  Jahre  18
gab  es  in  Deutschland  bereits  gegen  4000  und  in  Italien  ungefähr  1-0
Vorschußkassen,  und  auch  in  den  andern  Culturstaaten  verbreiten  sich  diese!  ^
mehr  und  mehr.  Während  aber  die  dem  Creditbedürfnisse  der  kleinen  ĻeU
dienenden  Vereine  dieser  Art,  die  übrigens  auch  der  ländlichen  Bevölkert
Credit  gewähren,  wohl  schon  so  ziemlich  überall  in  die  Kreise  der  städtis
Bevölkerung  eingedrungen  sind,  so  daß  seit  einigen  Jahren  in  der  Vermeh^^
ihrer  Anzahl  bereits  eine  Art  von  Stillstand  eingetreten  ist,
specifisch  den  Interessen  der  Landwirte  dienenden,  nach  ihrem
eisen  benannten  Darlehenskassen,  die  seit  etwa  40  Jahren  i
entstanden  sind  und  jetzt  auch  im  Auslande  mehr  und  mehr  Eingang  şişş  '

1  Nach  betn  zum  deutschen  Reichsgesetz  gewordenen  norddeutschen  Bundesg
vom  Jahre  1868  haften  die  Mitglieder  der  Vorschußkassen  wie  überhaupt  der
und  Wirtschaftsgenossenschaften,  wenn  der  Verein  zahlungsunfähig  wird,  subsidiar  ^
ihrem  ganzen  Vermögen,  und  die  Gläubiger  können  sich,  ohne  daß  die  Einre  e
Theilung  entgegengesetzt  werden  dürfte,  an  dem  gesamten  Vermögen  eines  jeden  ein)
Mitgliedes  schadlos  halten.
2  Hubert-Valler  oux,  Les  associations  coopératives  (Paris  1884)
209—214.  Hans  Krüger,  Les  sociétés  coopératives  en  Allemagne  in  der  .
d’économie  politique'  VI  (1892),  1187—1153.  Dieser  Aufsatz  gibt  eine  zusa'"
fassende  Uebersicht  über  Ursprung,  Organisation,  Zweck  und  damalige  Lage  ^
nossenschaften  nach  dem  Princip  Schulze-Delitzsch,  die  Raiffeisen-Kassen,  die  a
vereine  u.  s.  w.

Iw

haben
Stifter
n  Deutscht
            
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