eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Be-
stimmnng des § 105 b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden.
Die Verfügung der untern Verwaltungsbehörden ist schriftlich zu erlassen und
muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten
an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein
Verzeichnis; zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die
Zahl der in dem Betriebe beschäftigten itiib der an den betreffenden Sonn- und
Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß
einzutragen sind.
§ 105 g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest
tagen kann durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bnndesrathes auf
andere Gewerbe ausgedehnt werden. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Aus
nahmen fuibeit die Bestimmungen der §# 105 c bis 105 f entsprechende Anwendung.
§ 105 h. Tie Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g stehen weitergehenden
landesgesetzliche» Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen.
Den Laudes-Centralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche
nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des § 105 b
Absatz 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingsl-Feft findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
( Beschäftigung von Minderjährigen.)
§ 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Ar
beitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen.
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter
kann polizeilich erzwungen werden.
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soiveit reichsgesetzlich nicht ein Anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbnche
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder
auszuhändigen. Tie Aushändigung erfolgt, wenn der Arbeiter das sechszehnte Lebens
jahr noch nicht vollendet hat, au den Vater oder Vormund, andernfalls an den
Arbeiter selbst, sofern nicht der Vater oder Vormund ausdrücklich verlangt hat, daß
das Arbeitsbuch au ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde
kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter oder eineil sonstigen
Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vor-
stehende Bestiinmungen keine Anwendung.
(§ 1< >8 und 109 bleiben wie bisher.) ,
§ 110. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes
und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Tie Ausstellung erfolgt unter dem
Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten
Arbeitsbücher ein Berzeichniß zu führen.