D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 97
„Augenbaut“) abhängig gemacht werden, Sie würde nur zu geben fein,
venn die BelhHäftigung einerfeitz durch die wirtfHaftlide Lage der Fa-
nilie erforderlich erfheint, anderjeits aber eine gefundheitlide Gefähr-
dung der Arbeiterin und eine Schädigung des Familienlebens, der Sefund-
heit und der Erziehung der Kinder nicht zu beforgen ifjt. Die Erlaubnis
fönnte auf beitimmte Zeit oder auch auf Widerruf gegeben werden; fie
*annte an befondere Bedingungen gefnüpft werden bezüglich der Zeit,
her Baufen, der Wartung und Pflege der Kinder ujmw. Auf diefe Weije
wäre die Ausfheidung der berücjichtigungswerten Fälle möglich; es fönnte
Y%e nötige VBorforge getroffen werden zur Minderung der Schäden; es
würde der Ausnahmecdharakter der BefhHäftigung fHarf zum Ausdruck
tomımen und durch allınählide Berfdhärfung der Bedingungen der prinzi-
piellen Forderung mit der Zeit der Weg geebnet. Um den beftehenden
Berhälmifien möglihft Neduung zu tragen, fönnte die Regelung zunächt
Hr die Frauen getroffen werden, melde neu in eine gewerblide Be-
ihäftigung eintreten wollen.
Soweit die Gefeggebungsfaktoren fich zu fo weitgehenden Beftimmungen
nicht entfdhließen, würde eine weitere Serabjeßung der Arbeitszeit auf
»tmma acht und jpäter auf jedh3 Stunden in Betracht zu ziehen fein, zugleich
nit Sreigebung des Nachmittags vor Soun- und Feiertagen. Dann müßte
die 12% jtündige Mittagspaufe, die‘ jeßt auf Antrag gegeben wird (während
ie Jonjt bloß 1. Stunde beträgt), allgemein gewährt werben. (Bezliglich des
Wöcmerinnenfhukes jiche oben.) ;
Mas dieunverheiratete Arbeiter in anbelangt, {jo kann iroß
ntannigfadjer Bedenken doch an ein Verbot der Fabritbefjhäftigung nicht
gedacht merden. E83 Handelt fih vielfach um alte Erwerbagebiete der Frau:
Weben, Spinnen, Spulen, Zwirnen, Striden, Nähen, Stiden 1]mw., die
ihr nicht deshalb entzogen werden Können, weil die Majcine als Hiliskaft
dient. Hier find auch bereits durch unjere Arbeiter Hukgejeggebung den
“OYlımmften Mipitänden früherer Jahrzehnte Schranken gejegt (Begrenzung
der Arbeitszeit auf zehn, an den VBorabenden der Sonn- und Feiertage
acht Stunden, Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit ujw.). SGewipß würde
eine weitere Herabjekung auf neun oder acht Stunden, Sonnabends jechs
Stunden fehr wünfdhenswert Jein, aber eine Joldhe Regelung würde in den
Betrieben, die Haubptfächlih Jugendliche und weiblidhe Arbeiter befhäftigen
‘3 B. der Tertilindujtrie) indirekt auch die männlidhen erwachjenen Arbeiter
trefjen, und das er]dheint angefichts der Schwierigkeiten, die nad) dem Kriege
Air unfere. Indufirie zu überwinden find, zunächjt nicht unbedenklich.
3 muß da auch in Interefje der Arbeiter mit den wirtjhaftliHen Mög-
lichfeiten gerechnet werden. Jedenfalls empfiehlt e8 Jid, daß aud) über
die Kriegszeit hinaus dem Bundesrat das Recht verbleibt, je nach den
Rerhältniffen des Arbeitzmarktes die ArbeitzZzeit der Ärbeitermnen