3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 111
Zu ähnlichen Mißbräuchen kann die Erweiterung bereits bestehender Aktiengesellschaften
benutzt werden. Wenn die daraus entstehenden Schäden nur die Aktionäre träfen, so
würde darin nur die Strafe für urteilslose Gewinnsucht liegen. Aber die Folgen
reichen sehr viel weiter. Die Wirkung leichtsinniger und betrügerischer Gründungen
ist die, daß indirekt wie direkt durch die Schädigung der Gläubiger das Vertrauen
erschüttert, die ruhige wirtschaftliche Entwickelung gestört wird. Die Aktiengesellschaft
hilft mit zu einer unerwünschten Verschärfung des Konjunkturenwechsels. In
der Zeit des Optimismus, der allgemeinen Erwartung steigender und dauernd hoher
Preise führt gerade die Leichtigkeit der Errichtung von Aktiengesellschaften zur Neu-
begründung und Erweiterung zahlreicher Unternehmungen über das berechtigte Maß
hinaus. Kommt dann der Rückschlag, so wird die Gesundung dadurch gehemmt, daß
die Aktienunternehmung länger als die Einzelunternehmung in einem Erwerbszweige
weiter wirtschaftet, in welchem für ihr Angebot keine genügende Nachfrage vorhanden
ist. Es ist daher durchaus berechtigt, wenn das neue Aktienrecht durch strenge
Kautelen, vor allem durch Feststellung einer genügenden Verantwortung für die Vor
gänge bei der Gründung, wenigstens betrügerischen Manipulationen einen Riegel
vorzuschieben sucht. Ebenso ist eine strenge Verantwortlichkeit derjenigen, welche neue
Aktien auf den Markt bringen, durchaus gerechtfertigt. Der Ausschluß der Aktien
neugegründeter Unternehmungen vom Börsenverkehr für das erste Jahr wird den Anreiz
vermindern, vorübergehende Konjunkturen zu Gründungen zu benutzen.
Wenn übrigens die Aktie wegen der Begrenzung des Risikos auf den
Nominalbetrag als spekulative Kapitalsanlage beliebt ist, so geht auch dieser Vorteil
tatsächlich zuweilen verloren, wenn nach größeren Verlusten und dadurch herbeigeführter
Rekonstruktion des Unternehmens der Aktionär vor die Wahl gestellt wird, entweder
alles einzubüßen oder Zuzahlungen in Form der Llbernahme neuer Aktien zu machen.
Die Richtung der neueren Gesetzgebung geht darauf hin, größere Öffentlichkeit
für die Vorgänge bei Gründung, Leitung und Auflösung der Aktiengesellschaften zu
sichern. Die alten Kompagnien waren halböffentliche Unternehmungen, die moderne
Gesetzgebung kommt in anderen Formen darauf zurück. Noch weniger als andere
Großbetriebe können sich die Aktienunternehmungen einer wachsenden öffentlichen Kontrolle
entziehen. Die Natur ihrer Einrichtungen ermöglicht nicht bloß mit den Mitteln des
Gesetzes, sondern auch durch den Druck der öffentlichen Meinung auf ihr Gebaren
Einfluß zu üben, insbesondere auf die Lage der Lohnarbeiter. Auch für Wohlfahrts-
einrichtungen kann wohl allgemeiner als bei Privatunternehmungen gewirkt werden.
Auf der anderen Seite kann die Macht der Kapitalsvereinigung, welche große
Aktiengesellschaften darstellen, die weite Verzweigung der mit ihnen verknüpften
materiellen Interessen einen wichtigen Faktor nicht nur der wirtschaftlichen Entwickelung,
sondern auch in der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten bilden. Scharf tritt das
zutage, wenn in Ländern geringer wirtschaftlicher Entwickelung wenige große Gesellschaften
bestehen. Aber auch in anderen Ländern, wie das Beispiel Frankreichs und seiner sechs
großen Eisenbahngesellschaften zeigt, kann der Einfluß so mächtiger Kapitalsvereine den
Wert einer über den materiellen Interessen stehenden unabhängigen Staatsgewalt erweisen.