fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 111 
Zu ähnlichen Mißbräuchen kann die Erweiterung bereits bestehender Aktiengesellschaften 
benutzt werden. Wenn die daraus entstehenden Schäden nur die Aktionäre träfen, so 
würde darin nur die Strafe für urteilslose Gewinnsucht liegen. Aber die Folgen 
reichen sehr viel weiter. Die Wirkung leichtsinniger und betrügerischer Gründungen 
ist die, daß indirekt wie direkt durch die Schädigung der Gläubiger das Vertrauen 
erschüttert, die ruhige wirtschaftliche Entwickelung gestört wird. Die Aktiengesellschaft 
hilft mit zu einer unerwünschten Verschärfung des Konjunkturenwechsels. In 
der Zeit des Optimismus, der allgemeinen Erwartung steigender und dauernd hoher 
Preise führt gerade die Leichtigkeit der Errichtung von Aktiengesellschaften zur Neu- 
begründung und Erweiterung zahlreicher Unternehmungen über das berechtigte Maß 
hinaus. Kommt dann der Rückschlag, so wird die Gesundung dadurch gehemmt, daß 
die Aktienunternehmung länger als die Einzelunternehmung in einem Erwerbszweige 
weiter wirtschaftet, in welchem für ihr Angebot keine genügende Nachfrage vorhanden 
ist. Es ist daher durchaus berechtigt, wenn das neue Aktienrecht durch strenge 
Kautelen, vor allem durch Feststellung einer genügenden Verantwortung für die Vor 
gänge bei der Gründung, wenigstens betrügerischen Manipulationen einen Riegel 
vorzuschieben sucht. Ebenso ist eine strenge Verantwortlichkeit derjenigen, welche neue 
Aktien auf den Markt bringen, durchaus gerechtfertigt. Der Ausschluß der Aktien 
neugegründeter Unternehmungen vom Börsenverkehr für das erste Jahr wird den Anreiz 
vermindern, vorübergehende Konjunkturen zu Gründungen zu benutzen. 
Wenn übrigens die Aktie wegen der Begrenzung des Risikos auf den 
Nominalbetrag als spekulative Kapitalsanlage beliebt ist, so geht auch dieser Vorteil 
tatsächlich zuweilen verloren, wenn nach größeren Verlusten und dadurch herbeigeführter 
Rekonstruktion des Unternehmens der Aktionär vor die Wahl gestellt wird, entweder 
alles einzubüßen oder Zuzahlungen in Form der Llbernahme neuer Aktien zu machen. 
Die Richtung der neueren Gesetzgebung geht darauf hin, größere Öffentlichkeit 
für die Vorgänge bei Gründung, Leitung und Auflösung der Aktiengesellschaften zu 
sichern. Die alten Kompagnien waren halböffentliche Unternehmungen, die moderne 
Gesetzgebung kommt in anderen Formen darauf zurück. Noch weniger als andere 
Großbetriebe können sich die Aktienunternehmungen einer wachsenden öffentlichen Kontrolle 
entziehen. Die Natur ihrer Einrichtungen ermöglicht nicht bloß mit den Mitteln des 
Gesetzes, sondern auch durch den Druck der öffentlichen Meinung auf ihr Gebaren 
Einfluß zu üben, insbesondere auf die Lage der Lohnarbeiter. Auch für Wohlfahrts- 
einrichtungen kann wohl allgemeiner als bei Privatunternehmungen gewirkt werden. 
Auf der anderen Seite kann die Macht der Kapitalsvereinigung, welche große 
Aktiengesellschaften darstellen, die weite Verzweigung der mit ihnen verknüpften 
materiellen Interessen einen wichtigen Faktor nicht nur der wirtschaftlichen Entwickelung, 
sondern auch in der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten bilden. Scharf tritt das 
zutage, wenn in Ländern geringer wirtschaftlicher Entwickelung wenige große Gesellschaften 
bestehen. Aber auch in anderen Ländern, wie das Beispiel Frankreichs und seiner sechs 
großen Eisenbahngesellschaften zeigt, kann der Einfluß so mächtiger Kapitalsvereine den 
Wert einer über den materiellen Interessen stehenden unabhängigen Staatsgewalt erweisen.
	        
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