Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Kämpfe zwischen Papsttum und Kaisertum; goldene Bulle. 83 
dieser Ausweg allein sich darbot. Wie leicht hätten beide Er— 
wählte sich an den Papst um den Entscheid ihrer Sache wenden 
können! Aber der päpstliche Stuhl stand nach dem Tode 
Clemens' V. auf lange Zeit verwaist; erst am 7. August 18316 
wurde auf Betreiben Frankreichs Johann XXII. gewählt, und 
so blieb den deutschen Parteien einstweilen nichts übrig, als bloß 
formale Wahlanzeigen an den papa futurus zu entwerfen. 
Der Kampf zwischen dem wittelsbachischen und dem habs— 
burgischen Könige zog sich langwierig und langweilig acht volle 
Jahre hin; ohne größere Teilnahme des Reiches verlief er sich 
in Raub, Brand und Verwüstung; und sein einziges Ergebnis 
— D 
führender zu Gunsten des Luxemburger Hauses sein zu sollen. 
Da endlich kam es am 28. September 1822 doch noch zu einer 
entscheidenden That. In der Schlacht von Ampfing bei Mühl— 
dorf wurde König Friedrich gefangen; es war der einstweilige 
Abschluß des habsburgischen Königtums. 
Für Deutschland bedeutete das Ereignis das Emporkommen 
wiederum einer neuen, der wittelsbachischen königlichen Haus— 
macht. Und rücksichtsloser, als je ein König, griff Ludwig um 
sich. Hatte er schon seit dem mit seinem Bruder Rudolf von 
der Pfalz geschlossenen Münchener Vertrage vom Jahre 1317 
in Aussicht genommen, sich allmählich alles Hausgut seines 
Geschlechtes zu unterwerfen, so benutzte er nun die erste Ge— 
legenheit, sich auch im Reichsgut und darüber hinaus fest⸗ 
zusetzen. Als im Jahr 1320 mit Heinrich dem Jüngeren das 
brandenburgische Haus der Askanier ausgestorben war!, da 
wußte er das Land seinem achtjährigen Sohne Ludwig zu ver— 
—I— 
dem er eine dänische Prinzessin heimführte. Der König selbst 
aber heiratete Margaretha, die Erbin von Holland. Man sieht: 
die Technik der Hausmachtbestrebungen hatte Fortschritte ge— 
macht, und bereits war es dank den Wahlumtrieben vornehm— 
lich der rheinischen Erzbischöfe seit zwei Menschenaltern das vierte 
1 VBgl. Band IDII S. 412 f.
	        
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