Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

kungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des Art VI (1) 
oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Art VIII (2) 
zu gewähren. ; 
3) 
Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung 
des Vermögens und, im Falle von Vermögensbeschränkungen, 
alsbald -—- zumindest. vorläufig - festgesetzt und ohne 
Verzögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung 
ınd Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entspre- 
shendes gilt für Ersatzleistungen,. Die Entschädigungen 
sind durch sofortige bare Zahlung Zu leisten. Ist dies 
nicht möglich, so hat die Leistung in börsenfähigen Obli- 
gationen zu erfolgen, die mit einer Substanzwertsicherung 
ausgestattet sind und angemessene Verzinsung, Tilgung und 
aicherheiten vorsehen. 
Artikel VIII 
1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch wäh- 
rend einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei 
der mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien, 
soweit es sich um privates Vermögen, Rechte und Inter- 
a38sen von Angehörigen der Hohen Vertragschließenden 
Parteien handelt. 
1) 
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind während der 
bewaffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, sol- 
che Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feind- 
licher Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres 
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen, 
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses 
arforderlich ist, Sie sind verpflichtet, diese Vermögens- 
rechte interessewahrend für den Eigentümer treuhänderisch 
zu verwalten. Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind 
anverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinander- 
setzung aufzuheben.
	        
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