kungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des Art VI (1)
oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Art VIII (2)
zu gewähren. ;
3)
Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung
des Vermögens und, im Falle von Vermögensbeschränkungen,
alsbald -—- zumindest. vorläufig - festgesetzt und ohne
Verzögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung
ınd Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entspre-
shendes gilt für Ersatzleistungen,. Die Entschädigungen
sind durch sofortige bare Zahlung Zu leisten. Ist dies
nicht möglich, so hat die Leistung in börsenfähigen Obli-
gationen zu erfolgen, die mit einer Substanzwertsicherung
ausgestattet sind und angemessene Verzinsung, Tilgung und
aicherheiten vorsehen.
Artikel VIII
1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch wäh-
rend einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei
der mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien,
soweit es sich um privates Vermögen, Rechte und Inter-
a38sen von Angehörigen der Hohen Vertragschließenden
Parteien handelt.
1)
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind während der
bewaffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, sol-
che Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feind-
licher Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen,
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses
arforderlich ist, Sie sind verpflichtet, diese Vermögens-
rechte interessewahrend für den Eigentümer treuhänderisch
zu verwalten. Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind
anverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinander-
setzung aufzuheben.