Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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In  Venedig  soll  schon  im  Jahre  1156  —  nach  anderen  Quellen
1171  —  eine  Girobank  entstanden  sein,  der  Monte  nuovo.  Diese  montes
(Berge)  waren  Steuergesellschaften,  die  zum  Teil  bankartige  Geschäfte  betrieben. ­
  Man  unterschied  weltliche  Berge  (Montes  profani)  und  zum
Schutz  gegen  Wucher  errichtete  gemeinnützige  Berge  (Montes  pietatis).
Einige  italienische  Banken  entstanden  dadurch,  daß  reichen  Bürgern,  bei
denen  der  Staat  eine  Zwangsanleihe  aufgenommen  hatte,  außer
Zinsen  als  Entschädigung  das  Privileg  zur  Gründung  einer  Bank,  deren
Kapital  die  Schuld  des  Staates  bilden  sollte,  erteilt  wurde.  Im  Jahre  1407
ging  aus  der  Vereinigung  mehrerer  Gesellschaften  von  Staatsgläubigern
die  berühmte  banca  di  St.  Georgio  in  Genua  hervor.
Über  die  im  Jahre  1593  in  Mailand  errichtete  Bank  deshl.  Ambrosius ­
  besitzen  wir  einige  Aufzeichnungen,  die  eine  Charakteristik  des
damaligen  kaufmännischen  Verkehrs  geben.  U.  a.  sind  auch  einige  Quittungen ­
  noch  vorhanden,  die  etwas  umständlich  abgefaßt  waren:
„Den  Herren  Gouverneuren  usw.  möge  es  gefallen,  auszubezahlen  dem
M  .  .  .  .  500  Kaiserliche  Lire,  welche  ich  ihm  leihe  gratis  und  mit  Liebe,
unter  der  Bedingung,  daß  er  sie  mir  nach  3  Monaten  zurückgebe,  bei  jedem
Verlangen  von  meiner  Seite.  Machen  Sie  mich  im  Buche  zum  Schuldner
über  das  Handelsgeld."
Von  den  sonstigen  Regeln  der  Bank  seien  noch  zwei  erwähnt.  Die  eine  gibt
Aufschluß  über  die  Wertschätzung  der  damaligen  Bankbeamten,  und  die  andere
legt  den  Bankangestellten  dritten  Personen  gegenüber  Stillschweigen  auf:
1.  „Die  Rechner,  der  Kassierer  und  die  Gehilfen,  welche  bei  der  Bank  im
Dienste  stehen,  sind  als  von  dem  Range  ihres  Adels  nicht  heruntergekommen ­
  zu  betrachten,  trotz  den  Gehalten,  welche  sie  beziehen,  denn  ihre
Leistung  betrifft  hauptsächlich  den  Dienst  für  die  Majestät  und  das  gemeine ­
  Wohl."
2.  „Man  gebe  niemand  Aufschluß  über  andere,  außer  dem  Anfragenden  über
sich  selbst,  desgleichen  dessen  bevollmächtigten  Erben  usw.,  bei  Strafe  des
Amtsverlustes  und  noch  größerer  Strafe."
Schlechte  Erfahrungen,  die  man  mit  den  Privat-Girobanken  in  Venedig
gemacht  hatte,  —  die  Mehrzahl  war  nach  kürzerem  oder  längerem  Bestehen ­
  zusammengebrochen  *)  —  führten  im  Jahre  1587  zur  Errichtung
einer  Staats-Girobank,  des  bekannten  Banco  di  Rialto.
Ihre  Geschäftsführer  wurden  vom  Senat  ernannt  und  vom  Staat  besoldet. ­
  Die  Bank  war  öffentliche  Hinterlegungsstelle,  und  sämtliche
Siehe  darüber  mein  „Bankgeschäft"  a.  a.  £).,  Band  II  S.  14  ff.
            
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