Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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14  030  Banken  versichert,  die  im  Jahre  1936  47  Millionen  K  Beiträge  gezahlt
haben.  In  den  3  Jahren  des  Bestehens  der  FDIC  sind  71  Mitgliedsbanken  mit
19,4  Millionen  K  insolvent  geworden;  eine  von  ihnen  wurde  reorganisiert,
70  kamen  in  die  Hand  des  Receivers,  und  von  diesen  fusionierten  28  mit  Hilfe
der  FDIC  mit  anderen  Banken.
Die  Kreditoren  der  Mitgliedsbanken  des  Bundes-Reserve-Systems  betrugen
Anfang  1937  rund  20,63  Milliarden  ß,  davon  waren  5,07  Milliarden  I  befristet.
Seit  dem  1.  Mai  1937  müssen  die  Mitgliedsbanken  in  New  Jork  und  Chikago
als  Guthaben  bei  den  Reservebanken  26  v.  H.  ihrer  Sichteinlagen  unterhalten;
in  den  anderen  Reservestädten  20  v.  H.  und  in  ländlichen  Bezirken  14  v.  H.
Für  alle  Einlagen  auf  Zeit  muß  eine  Reserve  von  6  v.  H.  gehalten  werden.
Eine  scharfe  Trennung  von  Depositen-  und  Wertpapiergeschäft ­
  fordert  der  Banking  Act  vom  16.  Juni  1938.  Jede  amerikanische
Bank,  die  bisher  das  Depositen-  und  Emissionsgeschäft  nebeneinander  betrieben ­
  hatte,  mußte  sich  für  den  einen  oder  für  den  anderen  Geschäftszweig ­
  entscheiden.  Für  die  Aktienbanken  bedeutete  dies  Aufgabe  ihrer
Tochtergesellschaften,  die  für  sie  Emissionsgeschäfte  durchführten  und  als
Jnvestmentgesellschaften  fungierten.  Jetzt  gibt  es  in  den  Vereinigten  Staaten ­
  von  Amerika  nur  noch  reine  Depositen-  und  reine  Effektenbanken.
Auf  die  Nationalbanken  und  Bundesreservebanken  wird
in  dem  Abschnitt  „Ausländische  Notenbanken"  zurückzukommen  sein.
Die  Staatenbanken  sind  von  den  Einzelstaaten  inkorporiert.  Von
dem  ihnen  zustehenden  Recht  der  Notenausgabe  können  sie  keinen  Gebrauch
machen,  da  ihre  Notenausgabe  mit  einer  Bundessteuer  von  10  %  belastet  ist.
Die  großen  Privatbanken  pflegten,  ebenso  wie  die  mittleren  und
kleineren  Firmen,  bis  zur  Reform  von  1933  alle  Zweige  des  Bankgeschäfts,
wobei  sie  je  nach  dem  Ort  und  den  Konkurrenzverhältnissen  bald  diesen,
bald  jenen  Geschäftszweig  bevorzugten.  Sie  sind  entweder  individual  oder
partnership  enterprises,  Einzelfirmen  oder  Gesellschaften  ohne  „Charter", ­
  ähnlich  der  Offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft.
Die  Trustgesellschaften  strust  Companies  oder  loan  and  trust
Companies  genannt)  waren  ursprünglich  Treuhandgesellschaften  und  sind
erst  allmählich  in  die  Reihe  der  Banken  getreten.  Ihr  Arbeitsgebiet  ist  vielseitiger
  als  das  der  anderen  Banken  des  Landes.
Die  Sparbanken  (savings  banks)  unterliegen  der  Beaufsichtigung
des  einzelnen  Staates,  der  oft  auch  eingehende  Vorschriften  über  die  Anlage ­
  von  Geldern  erlassen  hat.  Zu  unterscheiden  sind:  die  genossenschaft-
            
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