312 Kriegsabgabegesetz 1919. §2.
Die grundsätzliche Bedeutung der Änderung liegt darin, daß sich die Vor-
aussetzungen der subjektiven Abgnbepflicht nicht, wie es die Vorlage wollte,
nach den Bestimmungen des richten, sondern nach denen der Landes
einkommensteuergesetze. Während also die Vorlage wenigstens die subjektive Ab-
gabepflicht einheitlich regeln wollte, ergibt sich nach dem Ges. auch hinsichtlich
ihrer die Möglichkeit von Verschiedenbeiten, insoweit etwa die Landeseinkommen
steuergesetze solche hinsichtlich der subjektiven Einkommensteuerpflicht enthalten.
Vgl. unten II2.
II. Die Veranlagung zur Landeseinkommensteuer als
Voraussetzung der Hriegsabgabepflicht.
I. Voraussetzung der subjektiven Kriegsabgabepflicht ist, daß die betreffende
natürliche Person bei einer nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung
zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden oder zu veranlagen ist.
In den Worten „veranlagt worden oder zu veranlagen sind" kommt
zweierlei zum Ausdruck:
a) Die subjektive Kriegsabgabepflicht wird durch die bloße Tatsache der
erfolgten Veranlagung zur Landeseinkommensteuer begründet, selbst wenn
diese Beranlaguna zu Unrecht erfolgt ist. Ein Rechtsmittel gegen die Heran
ziehung zur KA. "tonn nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden,
eine subjektive Kriegsabgabepflicht liege nicht vor, weil die Veranlagung zur
Landeseinkommensteuer zu Unrecht erfolgt sei. Dieser Einwand kann nur gegen
die letztere Veranlagung erhoben werden; führt er zur Freistellung von der
Landeseinkommensteuer, so folgt hieraus auch die Freistellung von der KA.; vgl.
; 10 Abs 2 und §30. Jedoch kann ein Rechtsmittel gegen die Heranziehung zur KA.,
das sich auf die Behauptung stützt, zu Unrecht zur Landeseinkommcnsteuer ver
anlagt zu sein, nur dann mit dem Hinweis auf die Maßgeblichkeit dieser Ver
anlagung zurückgewiesen werden, wenn diese Veranlagung rechtskräftig ist;
solange dies nicht der Fall ist, muß die Entscheiduug ausgesetzt werden.
b) Durch die Worte „oder zu veranlagen sind" werden die Fälle gedeckt,
wo die nach § 8 maßgebende Jahresoeranlagung zur Landeseinkommensteuer
noch nicht erfolgt ist. Ist jene Veranlagung noch nicht erfolgt, so kann
freilich auch eine solche zur KA. noch nicht erfolgen, muß vielmehr jene — nicht
auch deren Rechtskraft — abgewartet werden. Denn das KAG. 1919 schließt
die Möglichkeit einer Feststellung des Mehreinkommens, die sich nicht auf die
nach § 8 maßgebende Landeseinkommensteuerveranlagung stützt, aus. Daraus
folgt weiter, daß, wenn die Veranlagung zur Eink.St. zu Unrecht unterblieben
ist gleichwohl aus den Worten „oder zu veranlagen ist" nicht geschlossen werden
darf, die Steuerbehörde dürfe, weil tatsächlich die Voraussetzungen der sub-
jektiven Einkommensteuerpflicht vorlagen, zu einer Heranziehung z>ir KA. schreiten;
* es bleibt ihr dann nur übrig, die nachträgliche Veranlagung zur Emk.St. her-
beizuführen. Ist eine solche nach dem Landesrecht nicht möglich, dann bewirkt
die unrechtmäßige Freilassung von der Landeseinkommensteuer die Freilassung
auch von der KÄ. Der § 2 bringt also nicht etwa zum Ausdruck, daß kriegsab-
qabepflichtig jeder sei, bei dem auch nur die Voraussetzungen der subjektiven
Landeseinkommensteuerpflicht an dem für diese maßgebenden Stichtag vorlagen.
2. Wie schon unter I berührt, ergeben sich aus dem Anschluß an die Landes-
einkommensteuer Verschiedenheiten hinsichtlich der Kriegsabgabe-
pflicht, sofern die Landeseinkommensteuergesetze solche hinsichtlich der sub-