Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

135

B.  Auf  indirektem  Wege,  mittels  Dezentralisation
des  Betriebes:
1.  durch  Begründung  von  Kommanditen.  In  der  Regel  handelt  es  sich
um  die  Verbindung  einer  Bankaktiengesellschaft  mit  einer  privaten
Bankfirma;  die  Bank  beteiligt  sich  an  der  Bankfirma  —  deren  Chefs
in  vielen  Fällen  ihre  früheren  Beamten  waren  —  durch  Kommanditierung
  ff.  S.  151  f.).  Das  Verfahren  hat  sich  nicht  immer  bewährt;
2.  durch  Errichtung  von  Filialen  und  Depositenkassen.  Der  Erwerb
einer  bestehenden  Firma  bietet  die  Möglichkeit,  einen  festen  Kundenkreis ­
  und  eine  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vertraute  Beamtenschaft ­
  zu  übernehmen.
Infolge  dauernder  Beteiligungen  (durch  Gründung  oder
Aktienerwerb)  —  der  Prozentsatz  ist  naturgemäß  bei  den  einzelnen  Instituten ­
  sehr  verschieden  —  bestehen  heute  einige  wenige,  aber  sehr  mächtige
Bankenkonzerne  in  Deutschland*).
Die  Wirtschaftsgruppe  Privates  Bankgewerbe  ist  Glied  der
Gesamtorganisation  der  gewerblichen  Wirtschaft.  Ihre  rechtliche  Grundlage ­
  hat  sie  im  Gesetz  vom  27.  Februar  1934,  das  den  Grundstein  zum
organischen  Aufbau  der  Wirtschaft  legte.  Er  erfolgt  fachlich  und  bezirklich. ­
  Nach  der  Durchführungsverordnung  vom  27.  November  1934
wird  die  gewerbliche  Wirtschaft  in  6  Reichsgruppen  aufgegliedert.  Die
Reichsgruppe  IV  (Banken)  umfaßt  unter  der  Leitung  von  vr.  Otto
Chr.  Fischer  (Vorstandsmitglied  der  Reichs-Kredit-Gesellschaft  AG.)  das
Kreditgewerbe  und  ist  in.6  Wirtschaftsgruppen  untergegliedert,
die  wiederum  in  Fachgruppen  aufgeteilt  sind.  Die  Leiter  der  Wirtschaftsgruppen
  werden  bestellt  vom  Reichswirtschaftsminister  auf  Vorschlag
des  Leiters  der  Reichsgruppe  Banken,  die  Leiter  der  Fachgruppen  vom
Leiter  der  Reichsgruppe  auf  Vorschlag  des  Leiters  der  Wirtschaftsgruppe.
*)  Im  neuen  Aktienrecht  (§  15)  wird  zum  erstenmal  eine  Begriffsbestimmung
des  Wortes  „Konzern"  gegeben:  „Sind  rechtlich  selbständige  Unternehmen
zu  wirtschaftlichen  Zwecken  unter  einheitlicher  Leitung  zusammengefaßt,  so
bilden  sie  einen  Konzern;  die  einzelnen  Unternehmungen  sind  Konzernunternehmen. ­
  —  Steht  ein  rechtlich  selbständiges  Unternehmen  auf  Grund
von  Beteiligungen  oder  sonst  unmittelbar  oder  mittelbar  unter  dem  beherrschenden ­
  Einfluß  eines  anderen  Unternehmens,  so  gelten  das  herrschende  und  das
abhängige  Unternehmen  zusammen  als  Konzern  und  einzeln  als  Konzernnnternehmen."

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.