Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

währt x ). Der Bankkommissar wird, wenn es ihm nötig erscheint, ent 
sprechende Anträge bei den Registergerichten stellen. Den in betrügerischer 
Absicht erfolgten Irreführungen ist. das Publikum nicht mehr ausgesetzt; 
die Sicherheit im Kreditverkehr wird dadurch gestärkt. 
Geschützt wird durch dieses Gesetz auch die Bezeichnung „S p a r k a s s e", 
was übrigens bereits durch die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 ge 
schehen ist. Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der 
das Wort „Sparkasse" enthalten ist, dürfen nur die öffentlichen oder dem 
öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen führen. 
3. Bankenaufslcht 
Die Frage der Verstaatlichung der Kreditwirtschaft 
war schon vor der Bankkrise mehrfach erwogen worden, und sie schien sich 
der Verwirklichung zu nähern, als die öffentliche Hand sich an drei Filial- 
großbanken beteiligte. Eine andere Lösung aber erfolgte: Die Banken- 
a u f s i ch t. 
Die Einsetzung einer Bankkontrollbehörde hatte bereits im Jahre 1909 die 
Bankgesetzkommission des Reichstages, auf Grund der Ausführungen des Bank 
direktors Roland-Lücke und des von mir in der Bankenquete von 1908 
dem Untersuchungsausschuß erstatteten Gutachtens über ein „Aufsichtsamt für 
Bankwesen" 2 ), Beantragt. Beschlossen wurde damals aber nur, eine „ständige 
Hochtönende Namen, denen vielfach noch ein Länder- oder Städtenamen 
vorgesetzt war, hatten sich „Banken" beigelegt, die in Fachkreisen gänzlich un 
bekannt waren. Die Tatsache, daß ein großer Teil Leute zu einem Geschäft, 
das als „Bank" firmiert, weit mehr Vertrauen als zu einer Privatfirma 
besitzt, machten sich vielfach diejenigen zunutze, die am wenigsten kreditwürdig 
waren. Uber die Frage der Zuverlässigkeit des Firmenzusatzes „Bank" hatten 
sich mehrere Handelskammern dahin ausgesprochen, daß die Bezeichnung eines 
von einem Einzelkaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommandit 
gesellschaft betriebenen, dem Bankiergewerbe zuzurechnenden Geschäftes als 
„Bank" den Gebräuchen des Handelsverkehrs widerspreche und geeignet sei, 
einen Irrtum über seine Art und seinen Umfang herbeizuführen. Wird es von 
einem Einzelkaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesell 
schaft betrieben, so wird es als „B a n k g e s ch ä f t", arbeitet es mit großem, 
dem der Banken ähnlichen Kapital, als „B a n k h a u s" bezeichnet. Die Bezeich 
nung „Bankinstitut" wendet der Handelsverkehr auf Banken und Bank 
häuser im obigen Sinne, nicht aber auf die mit kleinen oder mittleren Kapita 
lien arbeitenden Bankgeschäfte an. 
2) Abgedruckt u. a. in meinem „Bankgeschäft" Bd. II 6. (ältere) Stuft. Stutt- 
gart 1923, S. 576ff. 
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