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Giralgeldproblem. Das Kreditwesengesetz bietet die Möglichkeit, die Giro
umsätze, die sich im Nahmen der Gironetze der Sparkassen, Kreditgenossen
schaften usw. vollziehen, ans die Gironetze der Reichs bank und
der Postscheckämter Herüberz u leiten.
Einzelvorschriften über den bargeldlosen Zahlungsverkehr enthält das
Gesetz nicht; in den §§28 und 29 gibt es aber dem Aussichtsamt weit
gehende Ermächtigungen. So kann das Amt bestimmen, daß für den bar
geldlosen Zahlungsverkehr besondere Gebühren erhoben werden, und die
Höhe der Gebühren kann es für alle Kreditinstitute nach einheitlichen
Grundsätzen festsetzen. Die Gebührenfrage ist bei den Beratungen des
Untersuchungsausschusses und auch sonst eingehend untersucht worden Z.
Durch Belastung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit den Selbst
kosten — der Kunde soll die Kosten des Zahlungsverkehrs, die er ver
ursacht hat, selbst tragen — wird erstrebt, die Zins- und Provisionssätze im
Kreditvcrkehr zu senken. Wie aber sollen die Gebühren f e st g e s e tz t
werden? Was ist praktisch zweckmäßiger, Stück- oder W e r t -
gebühren? Technisch einfacher ist sicherlich die Stückgebühr, denn die
Wertgebühr kann unmöglich prozentual erhoben werden. Zu einer richtigen
Bemessung der Stückgebühr bedarf es einer genauen Kalkulation.
Die Feststellung der Selbstkosten für die Einzelleistung ist aber nirgends
so schwierig >vie ini Bankgewerbe. Vermieden werden müssen Maßnahmen,
die eine Rückentwicklung des bargeldlosen Zahlungs
verkehrs zur Folge haben würden.
7. Zusammenfassung
Das Gesetz über das Kreditwesen, das den Geist des neuen Staates
atmet, will in erster Linie den Einlagen bei den Geldin st itu-
len Sicherheit s ch a f f e n. Die hierauf abzielenden Liquiditäts-
bestimmungen bewegen sich in dreifacher Richtung: Gefordert wird
is. oben) 1. eine Barreserve (bis zu 10 X), 2. eine Liquiditäts-
reserve, d. h. Anlage der Einlagen (bis zu 30 %) in Handelswechseln und
lombardfähigen Wertpapieren, und 3. Nichtüberschreitung eines Ver
hältnisses der Gesamtverpflichtungen eines Kreditinstituts
*) S. meinen Aufsatz „Grundsätzliches zur Bankreform" in der „Betriebs
wirtschaft" (XXVII, 2], in dem ich im 5. Abschnitt die „Kalkulation im Bank-
gewerbe und das Unkostenproblem" behandelt habe.