Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und  10—12  Mitgliedern  besteht.  Das  Reich
behielt  die  wesentlichen  A  u  s  s  i  ch  t  s  Befugnisse,  die  das  Reichsbank-Kuratorium
  ausüben  sollte.
Am  SO.  November  1923  setzte  die  Reparationskommission  jenen  Sachverständigenausschuß ­
  ein,  der  später  nach  seinem  Vorsitzenden,  dem  amerikanischen
General  Dawes,  Dawes-Komitee  benannt  wurde,  und  stellte  ihm  die
Aufgabe,  „Mittel  zum  Ausgleich  des  Staatshaushaltes  und  Maßnahmen  zur
Stabilisierung  der  deutschen  Währung  zu  erwägen".
Da  es  ungewiß  war,  wann  die  Pläne  der  Sachverständigen  zur  Durchführung ­
  gelangen  würden,  errichtete  die  Reichsbank  aus  Grund  des  Gesetzes
vom  19.  März  1924  die  D  e  u  t  s  ch  e  G  o  l  d  d  i  s  k  o  n  t  b  a  n  k,  die  der  deutschen
Wirtschaft  erhebliche  Goldkapitalien  zuführte  und  damit  die  deutsche  Kredit-  und
Währungslage  wesentlich  erleichterte.
Das  Dawes-Komitee  hatte  die  Errichtung  eines  neuen  Noteninstituts  oder
Umgestaltung  der  bisherigen  Reichsbank  vorgeschlagen.  Das  „O  r  g  a  n  i  s  a  -
tionskomite  e",  dem  Reichsbankpräsident  Di.  Schacht  und  der  englische
Bankier  Kindersley  angehörten,  entschied  sich  für  eine  Umgestaltung.
Organisationskomitee,  Reichsbank-Direktorium  und  Reichsregierung  arbeiteten ­
  nunmehr  einen  Entwurf  zu  einem  Bankgesetz  aus.  Nachdem  dieser  am
21.  August  1924  die  Zustimmung  des  Reichsrats  gefunden  hatte,  wurde  er  noch
am  selben  Tage  dem  Reichstag  als  Drucksache  vorgelegt,  am  29.  August  von  ihm
in  3.  Lesung  verabschiedet  und  unter  dem  30.  August  1924  als  Bankgesetz  veröffentlicht. ­
  Die  Inkraftsetzung  hing  von  dem  Abschluß  des  Vertrages  über
die  Ausländsanleihe  ab,  da  nach  dem  Sachverständigenbericht  diese  „ein  wichtiger
Bestandteil"  des  Plans  und  „in  erster  Linie  für  die  erfolgreiche  Gründung  der
neuen  Bank  und  für  die  Sicherstellung  der  Währungsstabilisierung  wichtig"  war.
Nachdem  diese  Voraussetzung  erfüllt  war,  und  nachdem  auch  die  Generalversammlung ­
  der  Reichsbank  der  im  Gesetz  vorgesehenen  Umgestaltung  der  Reichsbank  und
der  damit  zusammenhängenden  finanziellen  Auseinandersetzung  zwischen  Reichsbank ­
  und  Reich  widerspruchslos  zugestimmt  hatte,  trat  das  Bankgesetz  am
11.  Oktober  1924  in  Kraft.
Nach  dem  Bankgesetz  von  1924,  das  den  Einfluß  des  Reichs  auf  die
Reichsbankleitung  ausschließt,  liegt  die  gesamte  Verantwortung  für
die  Führung  der  Währungs-,  Diskont-  und  Kreditpolitik  beim  Reichsbankd
  i  r  e  k  t  o  r  i  u  m,  „das  aus  einem  Präsidenten  als  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Mitgliedern  besteht"  und  seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
  faßt  (§  6).  Die  Stellung  des  vom  Generalrat  auf  4  Jahre  gewählten
Reichsbankpräsidenten  ist  völlig  unabhängig  gestaltet  worden.  Er
ernennt  auch  die  Mitglieder  des  Direktoriums,  nach  Zustimmung
des  Generalrats,  für  12  Jahre.
Der  Reichsbankpräsident  war  sbis  1930)  nur  von  dem  durch  das  Bankgesetz  vom
30.  August  1924  geschaffenen  Generalrat  abhängig.  Dieser  Generalrat,  von
dessen  14  Mitgliedern  die  Hälfte  Ausländer  sein  mußten,  war  als  ein  „zweiter
            
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