Object : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

„Nachdem  vom  Reichstage  die  Handelsverträge  genehmigt  worden,  hat  der
Bundesrath  das  Verzeichnis;  der  meistbegünstigten  Nationen  sogleich  einer  Revision
unterzogen  und  verschiedene  Staaten,  so  z.  B.  Rumänien  und  Portugal,  ans  demselben ­
  gestrichen.
„Die  Handelskammer  bat  im  verflossenen  Labre  mit  Bezug  aus  die  schwebenden
VertragSvcrbandlungen  im  Interesse  der  Sammt-  und  Seidcnindustrie,  von  deren
Wohlergehen  ja  das  Erwerbsleben  des  ganzen  Bezirkes  abhängt,  eine  lebbaste
Thätigkeit  entfaltet.  Wir  haben  den  Wünschen  Ausdruck  verliehen,  die  aus  einer
umfassenden  Enquête  der  Handelskammer  bei  den  Industriellen  zu  Tage  traten,
wir  sind  mit  den  deutschen  Unterhändlern  bei  den  Bertragsverbandlungen  in  steter
Fühlung  geblieben  und  haben  nach  Kräften  unsere  Verpflichtung  zur  Vertretung
der  wirthschaftlichen  Interessen  unseres  Bezirkes  eingelöst.  Tie  näheren  Einzelheiten
dieser  unserer  Thätigkeit  entziehen  sich  selbstverständlich  der  Erwähnung  an  dieser
Stelle.  Es  sei  mir  kurz  das  Hauptergebnis;  der  einzelnen  Verträge,  soweit  unsere
Specialindustric  in  Frage  kommt,  hervorgehoben.
„Beim  Abschlüsse  des  deutsch  -  österreichischen  Handelsvertrages  haben
die  Tarifsätze  auf  deutscher  Seite  keine  Aenderung  erfahren,  der  Schutz  für  die
diesseitige  Production  ist  also  der  gleiche  wie  bisher  geblieben.  Was  aber  die
Herabsetzung  der  beiden  Positionen  des  österreichischen  Tarifs  anbelangt:  I.  halbseidene ­
  Waaren  von  fl.  250  auf  fl.  225  —  Mk.  450  (gleicher  Satz  des  deutschen
Tarifs),  2.  halbseidene  Saminte  von  fl.  400  auf  fl.  :400  -  -  Mk.  000  (deutscher
Zoll  Mk.  450),  so  sind  dieselben  nicht  dazu  angethan,  die  Ausfuhr  dieser  Waaren
nach  jenem  Lande  zu  heben.  Nach  einer  Zusammenstellung  der  hier  in  Betracht
kommenden  Artikel  beträgt  der  Eingangszoll  nach  Oesterreich-Ungarn  für:  a)  Glatte
ganzseidcnc  Stoffe:  st.  200  0  -8.9  pCt.  b)  Gemusterte  ganzseidene  Kleidermid
  Besatzstoffe:  fl.  400  5.6—8.75  pEt.  c)  Ganzseidene  gemusterte  Schirmstoffe
  :  fl.  400  —  10-12  pEt.  (1)  Halbseidene  Stoffe:  jetzt  st.  225  gegen  früher
fl.  250.  1.  Strangfärbung  8.5—11.7  pCt.  gegen  früher  9.2—12.8  pCt.  2  Stückfärbung
  12.8-32.6  pEt.  gegen  früher  14  2—30.2  pCt.  e)  Halbseidene  Sammle
l  Plüsche):  jetzt  fl.  300  gegen  früher  fl.  400.  1.  Schappc  -  Lammte  14—23  pEt.
gegen  früher  19—30.5  pCt.  2.  Echappe-Plüsche  25  —  .*50  pCt.  gegen  früher
30-40  pEt.  3.  Seidene  Plüsche  15—17  pEt.  gegen  früher  20—23  pCt.
„Hiernach  ergiebt  sich,  daß  die  Zollermäßigung  ans  österreichischer  Seite  auf
halbseidene  Stoffe  keine  nennenswerthe  Erleichterung  ist,  auf  Lammte  aber  nach
wie  vor  eine  Prohibitivmaßregel  bedeutet.
„Der  deutsch  -  schweizerische  Handelsvertrag  sieht  folgende  für  die  hiesige
Industrie  in  Betrag  kommende  Positionen  vor:  a)  Die  Schweiz  ermäßigte  die
Zölle  auf  l.  Baumwollsammtc  von  Fres.  40  auf  Fres.  30  per  100  kg,  erhöhte
die  Einfuhrzölle  anf  2.  Baumwollgarne  a)  einfach  rob  Fres.  7  statt  Fres.  6  per
lOO  kg,  b)  gezwirnt  Fres.  9  statt  Fres.  8  per  100  kg,  c)  gebleicht,  gefärbt
Fres.  12  statt  Fres.  11  per  100  kg.  3.  Bänder  und  Posament  aus  Halbseide
Fres.  60  statt  früher  Fres.  16  pro  100  kg,  4.  Halbseidcnwaaren  Fres.  40  statt
früher  Fres.  16  per  100  kg,  5.  Confection  aus  Seide  und  Halbseide  (Cravatten)
Fres.  175  statt  früher  Fres.  15<>  per  IlX>  kg.  b)  Deutschland  ermäßigte  der
Schweiz  gegenüber  die  Einfuhrzölle  anf  l.  Baumwollgarne  Idräbtig  rob  a)  über
Nr.  60-79  Mk.  24  statt  Mk.  30.  b)  über  Nr.  79  Mk.  24  statt  Mk.  36,  2.  Nah.
seidc  (Knopflochseide)  Mk.  140  statt  Mk.  150.  Der  Schutz  der  einheimischen
Industrie  von  a)  Mk.  600  —  sür  ganzseidene  Gewebe,  b)  Mk.  450.—  für  halb-
            
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