Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

232

Posten  die  Zinsen  für  das  ganze  Jahr  und  addieren  oder  subtrahieren  laufend. ­
  Bei  Abhebung  des  Sparguthabens  ist  der  Abschluß  des  Kontos  sehr
schnell  möglich,  da  vom  letzten  Zinsensaldo  nur  noch  die  Zinsen  für  die
Zeit  vom  Abschlußtage  bis  zum-Jahresschluß  zu  kürzen  sind  ss.S.  231.  unten).
S)  D  ie  Kontokorrentbestätigung
Mit  dem  Kontokorrent  zugleich  wird  dem  Kunden  von  der  Bank  ein
Begleitschreiben  zugesandt,  das  etwa  folgenden  Wortlaut  hat:
„Wir  (Ich)  überreichen  Ihnen  anbei  den  Auszug  Ihres  Kontos,  abgeschlossen
für  den  193  dessen  Saldo  von  RM  zu  unseren  (Ihren)
Gunsten  wir  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  haben.  Zur  Bestätigung  der  Richtigkeit ­
  wollen  Sie  beifolgendes  Formular  benutzen."
Das  Bestätigungsschreiben  des  Kunden  an  die  Bank,  auf  dem  in  der
Regel  die  Bedingungen  abgedruckt  sind,  die  für  den  Verkehr  der  Bank  mit
ihren  Geschäftsfreunden  gelten,  lautet  etwa  folgendermaßen:
„Den  von  Ihnen  erhaltenen  Kontoauszug  habe  ich  geprüft,  richtig  befunden
und  den  Saldo  von  RM  zu  meinen  (bzw.  Ihren)  Gunsten  gleichlautend
mit  Ihnen  auf  neue  Rechnung  vorgetragen."
Die  Anerkennung  des  in  neuer  Rechnung  vorgetragenen  Saldos  bildet
einen  selbständigen  Berpflichtungsgrund.  Da  alle  bisherigen  Einzelforderungen ­
  für  abgetan  gelten,  erfordert  die  Klage  aus  dem  von  der
Gegenpartei  anerkannten  Saldo  nicht  eine  Darlegung  der  einzelnen ­
  Posten,  auf  die  sich  der  Saldo  gründet.
Einwendungen  gegen  das  Kontokorrent  sollen  nach  den  Geschästsbestimmungen
  der  meisten  Banken  und  Bankiers  innerhalb  vier  Wochen  nach
Erhalt  des  Kontokorrents  erhoben  werden,  „widrigenfalls  angenommen
wird,  daß  der  Auszug  von  dem  Empfänger  richtig  befunden  und  genehmigt
  worden  ist".  Nach  Entscheidungen  der  obersten  Gerichte  kann
aber  eine  Verpflichtung  zur  sofortigen  Prüfung  des  Kontokorrents
und  zur  Mitteilung  der  dagegen  zu  erhebenden  Einwände  binnen
einer  bestimmten  Frist  nicht  angenommen  werden.  Jedoch
gelten  Ausstellungen  gegen  einzelne  Posten  sowohl  als  auch  gegen  das
Kontokorrent  im  allgemeinen  als  aufgegeben,  wenn  der  Monierende  die
Geschäftsverbindung  fortsetzt,  obwohl  die  Einwendungen  von  der  anderen
Seite  zurückgewiesen  wurden.  Siehe  auch  HGB-  §8  355—357.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.