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beiden Fällen zuzüglich der usancemäßigen Maklergebühr. Bei Devisen-
Verkäufen zum amtlichen Kurse hat die Abrechnung von Golddevisen zum
Geldkurse netto, die Abrechnung von Ost- und Balkandevisen zum Geld
kurse abzüglich Courtage zu erfolgen.
Früher wurde an der Berliner Börse für eine Anzahl Valuten für jeden Typ
— „kurzer Wechsel", „langer Wechsel", „ä Vista" — ein amtlicher Kurs notiert.
Andere Börsen tun dies teilweise noch heute; so notiert z. B. New Jork einen
Kurs für London 6able Transfer und einen andern für 60-Tage-Wechsel.
Heute gibt es in Deutschland amtliche Kurse nur für telegraphische
Auszahlung sT. T. — telegraphic transfer, C. T. — cable transfer); s. die
Kurstabelle S. 265.
Um einen einheitlichen Lieferungstag sErfüllungstermin) für alle Ge
schäfte zu haben, ist nach Berliner Usance telegraphische Auszahlung am
2. Tage nach dem Abschluß des Geschäfts vom Käufer wie vom Verkäufer zu
erfüllen. Telegraphische Auszahlung wird also „mit zweitägiger
Valuta kompensiert" gehandelt. Ist z. B. am Montag ein Ge-
schüft abgeschlossen, so hat am Mittwoch der Verkäufer den Währungs-, der
Käufer den Reichsmarkbetrag anzuschaffen. Rio de Janeiro jedoch wird
3tägig, Japan 4tägig gehandelt. — Im Verkehr mit Übersee und entfernten
Ländern ist, von Zwergbeträgen abgesehen, telegraphische Über
weisung üblich. Auf dem Kontinent ist heute an Stelle des Telegramms
häufig briefliche Überweisung unter Benutzung der Luftpost getreten.
Der Käufer zahlt also den Gegenwert in Reichsmark, bevor er im Besitz der
Leistungen des Verkäufers ist, d. h. bevor er von seinem ausländischen Kor
respondenten die Bestätigung über den Eingang der Devise erhalten hat. Be
sitzt der Verkäufer nicht das Guthaben im Auslande, über das er verfügt
hat, und steigt der Kurs dieser Devise erheblich, so daß er seine Verpflich
tung nicht erfüllen kann, so erwachsen dem Käufer Verluste. Das Risiko
des Verkäufers beruht darin, daß er seinem ausländischen Korrespondenten
die Weisung zur Lieferung der verkauften Valuta an den Käufer erteilen
muß, ohne Sicherheit für den Eingang des Kaufpreises zu besitzen.
Von Kunden verkaufte Schecks auf Hauptplätze, für die an der Ber
liner Börse eine amtliche Notiz erfolgt, werden gleichfalls zum Kurse mit
Wertstellung per zweiten Werktag abgerechnet, jedoch unter Abzug von Zin
sen für die Laufzeit der Schecks. Die Berechnung des Zinsabzuges richtet
sich sowohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zinstage als auch hinsicht-