Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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beiden Fällen zuzüglich der usancemäßigen Maklergebühr. Bei Devisen- 
Verkäufen zum amtlichen Kurse hat die Abrechnung von Golddevisen zum 
Geldkurse netto, die Abrechnung von Ost- und Balkandevisen zum Geld 
kurse abzüglich Courtage zu erfolgen. 
Früher wurde an der Berliner Börse für eine Anzahl Valuten für jeden Typ 
— „kurzer Wechsel", „langer Wechsel", „ä Vista" — ein amtlicher Kurs notiert. 
Andere Börsen tun dies teilweise noch heute; so notiert z. B. New Jork einen 
Kurs für London 6able Transfer und einen andern für 60-Tage-Wechsel. 
Heute gibt es in Deutschland amtliche Kurse nur für telegraphische 
Auszahlung sT. T. — telegraphic transfer, C. T. — cable transfer); s. die 
Kurstabelle S. 265. 
Um einen einheitlichen Lieferungstag sErfüllungstermin) für alle Ge 
schäfte zu haben, ist nach Berliner Usance telegraphische Auszahlung am 
2. Tage nach dem Abschluß des Geschäfts vom Käufer wie vom Verkäufer zu 
erfüllen. Telegraphische Auszahlung wird also „mit zweitägiger 
Valuta kompensiert" gehandelt. Ist z. B. am Montag ein Ge- 
schüft abgeschlossen, so hat am Mittwoch der Verkäufer den Währungs-, der 
Käufer den Reichsmarkbetrag anzuschaffen. Rio de Janeiro jedoch wird 
3tägig, Japan 4tägig gehandelt. — Im Verkehr mit Übersee und entfernten 
Ländern ist, von Zwergbeträgen abgesehen, telegraphische Über 
weisung üblich. Auf dem Kontinent ist heute an Stelle des Telegramms 
häufig briefliche Überweisung unter Benutzung der Luftpost getreten. 
Der Käufer zahlt also den Gegenwert in Reichsmark, bevor er im Besitz der 
Leistungen des Verkäufers ist, d. h. bevor er von seinem ausländischen Kor 
respondenten die Bestätigung über den Eingang der Devise erhalten hat. Be 
sitzt der Verkäufer nicht das Guthaben im Auslande, über das er verfügt 
hat, und steigt der Kurs dieser Devise erheblich, so daß er seine Verpflich 
tung nicht erfüllen kann, so erwachsen dem Käufer Verluste. Das Risiko 
des Verkäufers beruht darin, daß er seinem ausländischen Korrespondenten 
die Weisung zur Lieferung der verkauften Valuta an den Käufer erteilen 
muß, ohne Sicherheit für den Eingang des Kaufpreises zu besitzen. 
Von Kunden verkaufte Schecks auf Hauptplätze, für die an der Ber 
liner Börse eine amtliche Notiz erfolgt, werden gleichfalls zum Kurse mit 
Wertstellung per zweiten Werktag abgerechnet, jedoch unter Abzug von Zin 
sen für die Laufzeit der Schecks. Die Berechnung des Zinsabzuges richtet 
sich sowohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zinstage als auch hinsicht-
	        
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