Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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beiden  Fällen  zuzüglich  der  usancemäßigen  Maklergebühr.  Bei  Devisen-Verkäufen
  zum  amtlichen  Kurse  hat  die  Abrechnung  von  Golddevisen  zum
Geldkurse  netto,  die  Abrechnung  von  Ost-  und  Balkandevisen  zum  Geldkurse ­
  abzüglich  Courtage  zu  erfolgen.
Früher  wurde  an  der  Berliner  Börse  für  eine  Anzahl  Valuten  für  jeden  Typ
—  „kurzer  Wechsel",  „langer  Wechsel",  „ä  Vista"  —  ein  amtlicher  Kurs  notiert.
Andere  Börsen  tun  dies  teilweise  noch  heute;  so  notiert  z.  B.  New  Jork  einen
Kurs  für  London  6able  Transfer  und  einen  andern  für  60-Tage-Wechsel.
Heute  gibt  es  in  Deutschland  amtliche  Kurse  nur  für  telegraphische
Auszahlung  sT.  T.  —  telegraphic  transfer,  C.  T.  —  cable  transfer);  s.  die
Kurstabelle  S.  265.
Um  einen  einheitlichen  Lieferungstag  sErfüllungstermin)  für  alle  Geschäfte ­
  zu  haben,  ist  nach  Berliner  Usance  telegraphische  Auszahlung  am
2.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  vom  Käufer  wie  vom  Verkäufer  zu
erfüllen.  Telegraphische  Auszahlung  wird  also  „mit  zweitägiger
Valuta  kompensiert"  gehandelt.  Ist  z.  B.  am  Montag  ein  Geschüft
  abgeschlossen,  so  hat  am  Mittwoch  der  Verkäufer  den  Währungs-,  der
Käufer  den  Reichsmarkbetrag  anzuschaffen.  Rio  de  Janeiro  jedoch  wird
3tägig,  Japan  4tägig  gehandelt.  —  Im  Verkehr  mit  Übersee  und  entfernten
Ländern  ist,  von  Zwergbeträgen  abgesehen,  telegraphische  Überweisung ­
  üblich.  Auf  dem  Kontinent  ist  heute  an  Stelle  des  Telegramms
häufig  briefliche  Überweisung  unter  Benutzung  der  Luftpost  getreten.
Der  Käufer  zahlt  also  den  Gegenwert  in  Reichsmark,  bevor  er  im  Besitz  der
Leistungen  des  Verkäufers  ist,  d.  h.  bevor  er  von  seinem  ausländischen  Korrespondenten ­
  die  Bestätigung  über  den  Eingang  der  Devise  erhalten  hat.  Besitzt ­
  der  Verkäufer  nicht  das  Guthaben  im  Auslande,  über  das  er  verfügt
hat,  und  steigt  der  Kurs  dieser  Devise  erheblich,  so  daß  er  seine  Verpflichtung ­
  nicht  erfüllen  kann,  so  erwachsen  dem  Käufer  Verluste.  Das  Risiko
des  Verkäufers  beruht  darin,  daß  er  seinem  ausländischen  Korrespondenten
die  Weisung  zur  Lieferung  der  verkauften  Valuta  an  den  Käufer  erteilen
muß,  ohne  Sicherheit  für  den  Eingang  des  Kaufpreises  zu  besitzen.
Von  Kunden  verkaufte  Schecks  auf  Hauptplätze,  für  die  an  der  Berliner ­
  Börse  eine  amtliche  Notiz  erfolgt,  werden  gleichfalls  zum  Kurse  mit
Wertstellung  per  zweiten  Werktag  abgerechnet,  jedoch  unter  Abzug  von  Zinsen ­
  für  die  Laufzeit  der  Schecks.  Die  Berechnung  des  Zinsabzuges  richtet
sich  sowohl  hinsichtlich  der  zu  berücksichtigenden  Zinstage  als  auch  hinsicht-
            
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