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Die Höhe der Beleihung ist bei den einzelnen Instituten verschieden,
und auch bei derselben Bank bestehen Unterschiede für die einzelnen Dar
lehnsnehmer. Dauernd muß sich die Bank um den Kredit, den sie gewährt
hat, kümmern, d. h. sie muß in steter Verbindung mit dem Kunden
bleiben. Die in ihren Händen befindlichen Sicherheiten — mögen sie auch
bei ihrer Hingabe völlig einwandfrei gewesen sein — werden im Falle der
Zahlungseinstellung des Kunden umgewertet und teilweise entwertet.
Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts ist Eini
gung und Übergabe: Einigung zwischen Gläubiger und Verpfänder
über Entstehung des Pfandrechts und ll b e r g a b e der zu verpfändenden
Sachen. Es herrscht das Prinzip des F a u st p f a n d e s. Der Vertrag kann
vollkommen formlos, insbesondere auch mündlich abgeschlossen werden.
Wesentlich ist nur, daß auf beiden Seiten die Absicht besteht, daß der
Gegenstand zur Sicherung des Gläubigers dienen und diesem das Recht
zustehen soll, sich notfalls daraus zu befriedigen.
Komplizierter als die Verpfändung von Wertpapieren ist die Ver
pfändung eines Warenlagers. Das Pfandobjekt wird die Bank
nur selten ineigeneVerwahrung nehmen können, da sie die hierzu
erforderlichen Räumlichkeiten nicht besitzt. Sie läßt das Pfand meist bei
einem Spediteur oder in einem Lager- oder Kühlhaus einlagern. Der
Pfandhalter darf Ware nur mit Genehmigung der Bank, für die die Waren
bei ihm lagern, herausgeben; und die Bank wird Ware nur dann frei
geben, wenn sie den Gegenwert, mindestens in Höhe der Beleihung, erhält.
Die Reichsbank erteilt in Berlin und bei ihren Zweiganstalten Darlehen
gegen Verpfändung von Gold und Silber, von Wertpapieren, die hierfür zu
gelassen sind, von Wechseln, die den Anforderungen entsprechen, die an zu d i s -
kontierende Wechsel gestellt werden, und von Kaufmannswaren, die im
Jnlande lagern. '
Waren sind nur dann als Unterpfand geeignet, wenn sie nicht leicht dem
Verderben ausgesetzt sind, sich leicht aufbewahren lassen und nicht allzu großen
Preisschwankungen unterliegen. Die Reichsbank beleiht Waren bis zu höchstens
2 /a des geschätzten Wertes, sofern die verpfändeten Waren auf Kosten des Ver
pfänders bei einer soliden Feuerversicherungsgesellschaft in voller Höhe des a b -
geschätzten (nicht bloß des zur Beleihung gelangenden) Wertes versichert
werden.
Die Reichsbank haftet für keinerlei Schaden, der ohne ihr grobes Versehen
während des Lagerns an den Waren, sei es durch Verderben, Lecke an den
Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst entsteht, es mögen die Waren in