Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Höhe der Beleihung ist bei den einzelnen Instituten verschieden, 
und auch bei derselben Bank bestehen Unterschiede für die einzelnen Dar 
lehnsnehmer. Dauernd muß sich die Bank um den Kredit, den sie gewährt 
hat, kümmern, d. h. sie muß in steter Verbindung mit dem Kunden 
bleiben. Die in ihren Händen befindlichen Sicherheiten — mögen sie auch 
bei ihrer Hingabe völlig einwandfrei gewesen sein — werden im Falle der 
Zahlungseinstellung des Kunden umgewertet und teilweise entwertet. 
Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts ist Eini 
gung und Übergabe: Einigung zwischen Gläubiger und Verpfänder 
über Entstehung des Pfandrechts und ll b e r g a b e der zu verpfändenden 
Sachen. Es herrscht das Prinzip des F a u st p f a n d e s. Der Vertrag kann 
vollkommen formlos, insbesondere auch mündlich abgeschlossen werden. 
Wesentlich ist nur, daß auf beiden Seiten die Absicht besteht, daß der 
Gegenstand zur Sicherung des Gläubigers dienen und diesem das Recht 
zustehen soll, sich notfalls daraus zu befriedigen. 
Komplizierter als die Verpfändung von Wertpapieren ist die Ver 
pfändung eines Warenlagers. Das Pfandobjekt wird die Bank 
nur selten ineigeneVerwahrung nehmen können, da sie die hierzu 
erforderlichen Räumlichkeiten nicht besitzt. Sie läßt das Pfand meist bei 
einem Spediteur oder in einem Lager- oder Kühlhaus einlagern. Der 
Pfandhalter darf Ware nur mit Genehmigung der Bank, für die die Waren 
bei ihm lagern, herausgeben; und die Bank wird Ware nur dann frei 
geben, wenn sie den Gegenwert, mindestens in Höhe der Beleihung, erhält. 
Die Reichsbank erteilt in Berlin und bei ihren Zweiganstalten Darlehen 
gegen Verpfändung von Gold und Silber, von Wertpapieren, die hierfür zu 
gelassen sind, von Wechseln, die den Anforderungen entsprechen, die an zu d i s - 
kontierende Wechsel gestellt werden, und von Kaufmannswaren, die im 
Jnlande lagern. ' 
Waren sind nur dann als Unterpfand geeignet, wenn sie nicht leicht dem 
Verderben ausgesetzt sind, sich leicht aufbewahren lassen und nicht allzu großen 
Preisschwankungen unterliegen. Die Reichsbank beleiht Waren bis zu höchstens 
2 /a des geschätzten Wertes, sofern die verpfändeten Waren auf Kosten des Ver 
pfänders bei einer soliden Feuerversicherungsgesellschaft in voller Höhe des a b - 
geschätzten (nicht bloß des zur Beleihung gelangenden) Wertes versichert 
werden. 
Die Reichsbank haftet für keinerlei Schaden, der ohne ihr grobes Versehen 
während des Lagerns an den Waren, sei es durch Verderben, Lecke an den 
Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst entsteht, es mögen die Waren in
	        
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