Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

271

Die  Höhe  der  Beleihung  ist  bei  den  einzelnen  Instituten  verschieden,
und  auch  bei  derselben  Bank  bestehen  Unterschiede  für  die  einzelnen  Darlehnsnehmer. ­
  Dauernd  muß  sich  die  Bank  um  den  Kredit,  den  sie  gewährt
hat,  kümmern,  d.  h.  sie  muß  in  steter  Verbindung  mit  dem  Kunden
bleiben.  Die  in  ihren  Händen  befindlichen  Sicherheiten  —  mögen  sie  auch
bei  ihrer  Hingabe  völlig  einwandfrei  gewesen  sein  —  werden  im  Falle  der
Zahlungseinstellung  des  Kunden  umgewertet  und  teilweise  entwertet.
Voraussetzung  für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  ist  Einigung ­
  und  Übergabe:  Einigung  zwischen  Gläubiger  und  Verpfänder
über  Entstehung  des  Pfandrechts  und  ll  b  e  r  g  a  b  e  der  zu  verpfändenden
Sachen.  Es  herrscht  das  Prinzip  des  F  a  u  st  p  f  a  n  d  e  s.  Der  Vertrag  kann
vollkommen  formlos,  insbesondere  auch  mündlich  abgeschlossen  werden.
Wesentlich  ist  nur,  daß  auf  beiden  Seiten  die  Absicht  besteht,  daß  der
Gegenstand  zur  Sicherung  des  Gläubigers  dienen  und  diesem  das  Recht
zustehen  soll,  sich  notfalls  daraus  zu  befriedigen.
Komplizierter  als  die  Verpfändung  von  Wertpapieren  ist  die  Verpfändung ­
  eines  Warenlagers.  Das  Pfandobjekt  wird  die  Bank
nur  selten  ineigeneVerwahrung  nehmen  können,  da  sie  die  hierzu
erforderlichen  Räumlichkeiten  nicht  besitzt.  Sie  läßt  das  Pfand  meist  bei
einem  Spediteur  oder  in  einem  Lager-  oder  Kühlhaus  einlagern.  Der
Pfandhalter  darf  Ware  nur  mit  Genehmigung  der  Bank,  für  die  die  Waren
bei  ihm  lagern,  herausgeben;  und  die  Bank  wird  Ware  nur  dann  freigeben, ­
  wenn  sie  den  Gegenwert,  mindestens  in  Höhe  der  Beleihung,  erhält.
Die  Reichsbank  erteilt  in  Berlin  und  bei  ihren  Zweiganstalten  Darlehen
gegen  Verpfändung  von  Gold  und  Silber,  von  Wertpapieren,  die  hierfür  zugelassen ­
  sind,  von  Wechseln,  die  den  Anforderungen  entsprechen,  die  an  zu  d  i  s  -
kontierende  Wechsel  gestellt  werden,  und  von  Kaufmannswaren,  die  im
Jnlande  lagern.  '
Waren  sind  nur  dann  als  Unterpfand  geeignet,  wenn  sie  nicht  leicht  dem
Verderben  ausgesetzt  sind,  sich  leicht  aufbewahren  lassen  und  nicht  allzu  großen
Preisschwankungen  unterliegen.  Die  Reichsbank  beleiht  Waren  bis  zu  höchstens
2 /a  des  geschätzten  Wertes,  sofern  die  verpfändeten  Waren  auf  Kosten  des  Verpfänders ­
  bei  einer  soliden  Feuerversicherungsgesellschaft  in  voller  Höhe  des  a  b  -
geschätzten  (nicht  bloß  des  zur  Beleihung  gelangenden)  Wertes  versichert
werden.
Die  Reichsbank  haftet  für  keinerlei  Schaden,  der  ohne  ihr  grobes  Versehen
während  des  Lagerns  an  den  Waren,  sei  es  durch  Verderben,  Lecke  an  den
Gebinden,  Eintrocknen,  Wurmfraß  oder  sonst  entsteht,  es  mögen  die  Waren  in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.