Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Übereignung 1 ),  die  Übertragung  von  Rechten  und  Forderungen  durch
Sicherungs  a  b  t  r  e  t  u  n  g.
Ein  Nachteil  der  Sicherungsübereignung  gegenüber  der  Verpfändung
ist,  daß  der  Sicherungsnehmer  nicht,  wie  der  Pfandgläubiger,  durch  die
Inbesitznahme  des  Pfandes  gesichert,  sondern  in  hohem  Maße  von
der  Ehrlichkeit  des  Sicherungsgebers  abhängig  ist,  dem  er  das  Sicherungsgut ­
  überläßt,  damit  er  sein  Geschäft  fortführen  kann.  Da  die  gewährten ­
  Sicherheiten  nach  außen  hin  meist  unsichtbar  sind,  ergeben  sich
bei  Zahlungseinstellungen  des  Kreditnehmers  Angriffspunkte  der  Gläubiger ­
  gegen  die  Banken,  die  den  Kredit  gegeben  haben.
Das  Streben  der  Banken,  ihre  Kredite  zu  sichern,  ist  berechtigt.  Aber
die  Forderungen  werden  gefährdet,  wenn  die  Banken  sich  Sicherheiten  in
einer  Höhe  übertragen  lassen,  die  das  Darlehen  ganz  wesentlich  übersteigen,
so  daß  der  Kreditnehmer  in  seiner  Bewegungsfreiheit  beengt  wird  und
geschäftliche  Schwierigkeiten  ihm  daraus  erwachsen.  Nach  mehrfachen  Gerichtsentscheidungen ­
  sind  Banken  haftbar  gemacht  worden  für  Schädigungen, ­
  die  andere  Gläubiger  durch  Mißbrauch  der  Sicherungsübereig-  1  *  *  *  *  *  *  8
1 )  Vertrag.  Zwischen  der  Privatbank  in  Br.  und  dem  Fabrikanten  C.  in
Br.  wird  folgender  Vertrag  abgeschlossen:
8  1.  Herr  C.  hat  von  der  Privatbank  ein  Darlehen  von  10  000  RM  erhalten.
Zur  Sicherung  gegenwärtiger  und  künftiger  Ansprüche  überträgt  er  der  Privatbank ­
  die  in  dem  angehefteten  Verzeichnisse  angeführten,  ihm  gehörenden  Gegenstände ­
  zu  deren  Eigentum,  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  die  übereigneten ­
  Gegenstände  voll  bezahlt  sind  und  kein  Pfandrecht  an  ihnen  haftet.
8  2.  Die  Vertragschließenden  sind  darüber  einig,  daß  die  Privatbank  nicht  ein
bloßes  Pfandrecht,  sondern  volles  Eigentum  an  den  Gegenständen  erwerben  soll.
8  3.  Die  Übergabe  der  Gegenstände  an  die  Privatbank  ist  erfolgt.  Die  Übergabe ­
  wird  überdies  dadurch  ersetzt,  daß  die  Privatbank  sie  Herrn  C.  leihweise
zur  Benutzung  überläßt  und  dieser  die  Privatbank  als  mittelbaren  Besitzer  anerkennt. ­
  C.  als  Darlehnsschuldner  verpflichtet  sich,  die  genannten  Gegenstände
auf  seine  Kosten  gegen  Feuer  zu  versichern  und  überträgt  hiermit  alle  Forderungen ­
  aus  dem  Versicherungsverträge  an  die  Privatbank.
8  4.  Kommt  C.  mit  seiner  Verpflichtung  in  Verzug,  so  soll  die  Privatbank
nach  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  erfolgter  Androhung  berechtigt  sein,  die
Gegenstände  an  sich  zu  nehmen  und  öffentlich  zu  versteigern  oder  in  anderer
Weise  zu  verwerten.
8  5.  Nach  Tilgung  der  Schuld  soll  das  Eigentum  an  den  Sachen  ohne
weiteres  an  C.  zurückfallen.
Ort,  Datum,  Unterschrift.
            
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