Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Den Avalkrediten ähnlich sind die (immer seltener gewordenen) Kau- 
tionskreditgeschäfte: Die Bank übernimmt für ihre Kunden nicht 
nur die Haftung, sondern leistet eine besondere Sicherstellung, beispiels 
weise durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren für den Gläubiger. 
Gelegentlich werden solche Kautionskredite als Avalkredite bezeichnet; die 
Banken selbst machen jedoch einen scharfen Unterschied und weisen die Kau 
tionskredite niemals unter den Avalgeschäften aus. Sie belasten den Kunden 
für diesen Kredit auf dem laufenden Konto. 
Bei Avalakzepten handelt es sich stets um einen Eventualkredit, 
d. h. für die Bank, die ihr Akzept gegeben hat, tritt eine Verpflichtung zu 
dessen Einlösung nur dann ein, wenn die Firma, für die die Sicherheit 
gestellt ist, ihre der Behörde gegenüber übernommenen Verpflichtungen 
nicht erfüllt. Gegen Weiterbegebung des Wechsels schützt die Klausel „Nicht 
an Order". 
5. Das Akkrebitivgeschäft 
Von einem „Akkreditiv" spricht man, wenn jemand einem anderen 
(dem Begünstigten) bei einem Dritten sin der Regel einer Bank) einen 
Betrag zur Verfügung stellt und es diesem überläßt, ob und bis zu welchem 
Betrage er darüber verfügt. 
Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt 
fast ausschließlich die „Zug-um-Zug"-Aushändigung von Dokumenten über 
verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt ein documentary credit vor. 
Der Käufer beauftragt also z. B. seine Bank, an X Y 110 000 RM gegen 
Aushändigung genau bezeichneter Dokumente zu zahlen (oder den ihr vor 
gelegten Wechsel in dieser Höhe anzunehmen). 
Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so kann der Auftraggeber seinen 
Auftrag zur Zahlung (oder Akzeptleistung) gegen Aushändigung der Doku 
mente jederzeit widerrufen (widerrufliches Akkreditiv). In der Regel ver 
langt aber der Verkäufer Stellung eines unwiderruflichen Ak 
kreditivs und schriftliche Bestätigung seitens der Bank. Ein unwider 
rufliches Akkreditiv begründet eine eigene rechtliche Verpflichtung der das 
Akkreditiv eröffnenden Bank gegenüber dem Begünstigten. Voraussetzung 
für die Zahlung (Akzeptierung) ist natürlich, daß die Dokumente, die die 
Bank aufnimmt, in Ordnung sind, d. h. genau der Vorschrift entsprechen; 
ihre Prüfungspflicht beschränkt sich hierbei auf das Maß, wie es ihr im
	        
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