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Den Avalkrediten ähnlich sind die (immer seltener gewordenen) Kau-
tionskreditgeschäfte: Die Bank übernimmt für ihre Kunden nicht
nur die Haftung, sondern leistet eine besondere Sicherstellung, beispiels
weise durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren für den Gläubiger.
Gelegentlich werden solche Kautionskredite als Avalkredite bezeichnet; die
Banken selbst machen jedoch einen scharfen Unterschied und weisen die Kau
tionskredite niemals unter den Avalgeschäften aus. Sie belasten den Kunden
für diesen Kredit auf dem laufenden Konto.
Bei Avalakzepten handelt es sich stets um einen Eventualkredit,
d. h. für die Bank, die ihr Akzept gegeben hat, tritt eine Verpflichtung zu
dessen Einlösung nur dann ein, wenn die Firma, für die die Sicherheit
gestellt ist, ihre der Behörde gegenüber übernommenen Verpflichtungen
nicht erfüllt. Gegen Weiterbegebung des Wechsels schützt die Klausel „Nicht
an Order".
5. Das Akkrebitivgeschäft
Von einem „Akkreditiv" spricht man, wenn jemand einem anderen
(dem Begünstigten) bei einem Dritten sin der Regel einer Bank) einen
Betrag zur Verfügung stellt und es diesem überläßt, ob und bis zu welchem
Betrage er darüber verfügt.
Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt
fast ausschließlich die „Zug-um-Zug"-Aushändigung von Dokumenten über
verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt ein documentary credit vor.
Der Käufer beauftragt also z. B. seine Bank, an X Y 110 000 RM gegen
Aushändigung genau bezeichneter Dokumente zu zahlen (oder den ihr vor
gelegten Wechsel in dieser Höhe anzunehmen).
Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so kann der Auftraggeber seinen
Auftrag zur Zahlung (oder Akzeptleistung) gegen Aushändigung der Doku
mente jederzeit widerrufen (widerrufliches Akkreditiv). In der Regel ver
langt aber der Verkäufer Stellung eines unwiderruflichen Ak
kreditivs und schriftliche Bestätigung seitens der Bank. Ein unwider
rufliches Akkreditiv begründet eine eigene rechtliche Verpflichtung der das
Akkreditiv eröffnenden Bank gegenüber dem Begünstigten. Voraussetzung
für die Zahlung (Akzeptierung) ist natürlich, daß die Dokumente, die die
Bank aufnimmt, in Ordnung sind, d. h. genau der Vorschrift entsprechen;
ihre Prüfungspflicht beschränkt sich hierbei auf das Maß, wie es ihr im