Soziale und politische Entwicklung des Bürgertums. 205
modernem Sinne als eine auf Steuern beruhende sittliche
Zwangsgemeinschaft erschien!.
Und gleichzeitig bequemten Rechtsprechung und Rechts—
hildung sich den steigenden geldwirtschaftlichen Anforderungen
an. Das bisherige Mobiliarpfandrecht des Landrechtes wurde
in den Städten nun auch für Immobilien angewendet; es
wurde weiter ermöglicht, den städtischen Boden in freiheitlicher
Weise zu belasten, auf ihn Renten aufzunehmen, deren Bestand
den sozialen Charakter des Begründers nicht schmälerte. Da⸗
neben wurden die grundlegenden Gedanken des heutigen Konkurs—
rechts entwickelt und die ersten Schritte gethan zu den Prinzipien
des modernen Handelsrechts, zur Gleichstellung aller vertrags—
fähigen Personen, zur Anerkennung der Formenfreiheit, der
Formlosigkeit und der bindenden Kraft des formlosen Vertrags
sowie der mündlichen Vereinbarung, zur Zulassung aller über—
haupt möglichen Beweismittel, zur Erweiterung des richterlichen
Ermessens.
Das alles waren Richtungen, welche die Städte trotz ihrer
im Grunde noch genossenschaftlichen Verfassungskonstruktion
hinaushoben über den mittelalterlichen Staat und damit zugleich
— DDDD—
mußte sich auch politisch, wie längst schon wirtschaftlich und
sozial, ein Gefühl der Ausschließlichkeit unter ihnen ausbilden:
sie mußten sich als innerhalb der allgemeinen Verfassungs⸗
entwicklung gleichsam isolierte, aber unter sich kommunizierende
Körper erscheinen, denen auch ein gemeinsames Verfahren gegen⸗
lüber den übrigen Verfassungskörpern zustehe.
Diese Lage wurde sogar für den allgemeinen Unterschied
der ländlichen und städtischen Rechtsentwicklung völlig deutlich
empfunden. Von den Reichsstädten wenigstens sagt der Ver⸗
fasser der Reformation Kaiser Sigmunds im Jahre 1488:
zi stant geschriben hailig, wann in ward empfolhen alle
gerecht salikeit, und ward die cristenhait durch si gesterket
— recht empfolhben,
Val. Schönberg, Finanzverhältnisse der Stadt Bafel im 14. und
15. Jahrhundert (1879), S. 9.