fullscreen: Finanzwissenschaft

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4. Buch. Die Staatseinnahmen. 
Einnahmen; 2. privilegierte und nichtprivilegierte Einnahmen; die 
staatswirtschaftlichen Einnahmen sind privilegierte, beruhen auf der 
Staatshoheit und können von privaten Wirtschaften nicht in An 
spruch genommen werden; 3. Erwerbs- und Einhebungseinnahmen; 
bei den privatwirtschaftlichen Einnahmen übt der Staat eine Er 
werbstätigkeit aus; 4. mechanische und organische Einnahmen; 
5. originäre und derivative Einnahmen. 
3. Die Wirtschaft des Staates und sein Gütervorrat ist in ihrer 
Zunahme und Abnahme verschiedener Natur. Was vorerst die 
Quellen der Zunahme betrifft, so sind diese höchst verschieden. 
Alles, was in die Wirtschaft des Staates eintritt, ist, abgesehen von 
den Quellen, Staatseinnahme. Unter diesen Einnahmen sind 
endgültige und durchlaufende Einnahmen (z. B. Kredite); 
die Einnahmen rühren entweder aus wirtschaftlichen Quellen 
her oder aus anderen Quellen (Geschenke, Erbschaften). Die wirt 
schaftlichen Einnahmen sind privatwirtschaftlicher oder 
staatswirtschaftlicher Natur, die letzteren sind die eigent 
lichen finanziellen oder gemischten Einnahmen. Die aus 
privatwirtschaftlichen Quellen stammenden Einnahmen können wir 
auch den Ertrag der Staatswirtschaft nennen und zwar ist der 
Ertrag, insolange die Kosten nicht in Abschlag gebracht wurden, 
Bohertrag, nach Abzug der Kosten Reinertrag. Nach Abzug 
der Herstellungskosten usw. gewinnen wir das Staatseinkom 
men, welches zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse zur Verfügung 
steht. Das Einkommen des Staates ist originär, soweit es aus 
wirtschaftlicher Bestätigung, aus Staatsbesitz oder Staatsunterneh 
mungen stammt, derivativ, soferne es dem Einkommen der Staats 
bürger entnommen wird, wie die Steuer. Von demselben Gesichts 
punkte aus lassen sich die Einnahmen auch als Zwangsein 
nahmen oder zwangslose Einnahmen unterscheiden. Das 
Einkommen des Staates ist real, wenn es aus neuen Gütern be 
steht, scheinbar, wenn es aus Gütern besteht, die bereits im 
Vermögen des Staates waren. Auch beim Staate ließe sich, wie in 
der Privatwirtschaft, das freie Einkommen unterscheiden, wel 
ches nach Befriedigung der ersten Staatsbedürfnisse erübrigt, und 
welches namentlich zur Förderung der Kultur verwendet werden 
kann. Wir unterscheiden ferner das ordentliche und außer 
ordentliche Einkommen; als ordentliches Einkommen ist jenes 
zu betrachten, welches aus den dem Staatshaushalte gewidmeten 
finanziellen Einrichtungen, dem finanziellen Saug- und Pump 
apparate hervorgeht; außerordentliches Einkommen, welches anderen 
Quellen entströmt. Unter ordentlichem Einkommen wird auch das
	        
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