Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Im  Jahre  1810  tauschte  der  Staat  die  Aktien  und  die  wenige  Jahre
vorher  ausgegebenen  „Seehandlungsobligationen"  in  vierprozentige
Staatsschuldscheine  um  und  verwandelte  damit  die  Anstalt  in  ein  reines
Staatsinstitut.  1820  fand  eine  völlige  Reorganisierung  der  „Generaldirektion
  der  Seehandlungssozietät"  statt.  Sie  widmete  sich  in  Zukunft
in  höherem  Maße  dem  Geld-,  Wechsel-  und  Effektengeschäft  und  besorgte
die  Finanzgeschäfte  des  Staates  und  der  Kommunen,  indem  sie  Staatsund ­
  Stadtanleihen  unterbrachte,  sie  beteiligte  sich  am  Bau  von  Eisenbahnen ­
  und  Straßen,  gab  Vorschüsse  an  Gewerbetreibende  und  begründete ­
  selbst  eine  Anzahl  industrieller  Unternehmungen.
Der  Charakter  als  Bank  des  Preußischen  Staates  tritt  in
der  Folgezeit  immer  mehr  hervor.  Sie  verwaltet  die  Staatsbahngelder
und  ist  Führerin  des  „Preußenkonsortiums".  Sie  pflegt  ferner  den
Depositenverkehr  und  betreibt  die  meisten  Zweige  des  regulären  Bankgeschäfts. ­
  1904  wurde  ihr  Kapital  aus  99,4  Millionen  M  erhöht  und  ihr
Name  in  „Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank)"  umgewandelt. ­
  Jetzt  heißt  das  Institut  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung).
1917  und  1922  erfolgten  weitere  Kapitalerhöhungen;  zuletzt  auf  560  Millionen ­
  M.  Nach  der  Goldmark-Umstellung  betrug  das  Grundkapital  10  Millionen ­
  RM;  durch  Überweisung  von  Gewinnen  ist  es  nach  und  nach  auf  41,
der  Reservefonds  auf  10,6  Millionen  NM  angewachsen.
Das  die  Verfassung  der  Staatsbank  neu  regelnde  Statut  vom  11.  März
1926  enthält  als  wesentliche  Neuerung  den  Übergang  vom  Präsidial-  zum
Kollegialsystem.  Der  Aufgabenkreis  wird  in  der  Satzung
vom  18.  März  1930  neu  festgelegt:  '
»Die  Staatsbank  hat  die  Aufgabe,  die  Interessen  des  Preußischen  Staates
auf  dem  Kapital-  und  Geldmärkte  wahrzunehmen.  Sie  hat  für  ihn  alle  Geschäfte ­
  durchzuführen,  bei  denen  er  der  Mitwirkung  einer  Bank  bedarf,  und  die
Staatsverwaltung  in  allen  einschlägigen  Fragen  zu  unterstützen  und  zu  beraten.
Zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  hat  sie  enge  geschäftliche  Beziehungen  zur  Wirtschaft, ­
  insbesondere  zu  den  Banken,  zu  unterhalten.  Sie  soll  ihre  Gelder,  soweit
  sie  nicht  alsbald  für  öffentliche  Zwecke  gebraucht  werden,  der  Wirtschaft
zuführen.  Die  Staatsbank  ist  befugt,  im  Aufträge  des  Staates  alle  Geschäfte
abzuschließen,  die  der  Betrieb  eines  Bankgeschäftes  mit  sich  bringt  oder  die
durch  die  der  Staatsbank  übertragenen  Aufgaben  geboten  sind."
Eine  Satzungsänderung  erfolgte  durch  die  Verordnung  vom  22.  September
  1933.
            
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