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Im Jahre 1810 tauschte der Staat die Aktien und die wenige Jahre
vorher ausgegebenen „Seehandlungsobligationen" in vierprozentige
Staatsschuldscheine um und verwandelte damit die Anstalt in ein reines
Staatsinstitut. 1820 fand eine völlige Reorganisierung der „General-
direktion der Seehandlungssozietät" statt. Sie widmete sich in Zukunft
in höherem Maße dem Geld-, Wechsel- und Effektengeschäft und besorgte
die Finanzgeschäfte des Staates und der Kommunen, indem sie Staats
und Stadtanleihen unterbrachte, sie beteiligte sich am Bau von Eisen
bahnen und Straßen, gab Vorschüsse an Gewerbetreibende und begrün
dete selbst eine Anzahl industrieller Unternehmungen.
Der Charakter als Bank des Preußischen Staates tritt in
der Folgezeit immer mehr hervor. Sie verwaltet die Staatsbahngelder
und ist Führerin des „Preußenkonsortiums". Sie pflegt ferner den
Depositenverkehr und betreibt die meisten Zweige des regulären Bank
geschäfts. 1904 wurde ihr Kapital aus 99,4 Millionen M erhöht und ihr
Name in „Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank)" um
gewandelt. Jetzt heißt das Institut Preußische Staatsbank (Seehandlung).
1917 und 1922 erfolgten weitere Kapitalerhöhungen; zuletzt auf 560 Mil
lionen M. Nach der Goldmark-Umstellung betrug das Grundkapital 10 Mil
lionen RM; durch Überweisung von Gewinnen ist es nach und nach auf 41,
der Reservefonds auf 10,6 Millionen NM angewachsen.
Das die Verfassung der Staatsbank neu regelnde Statut vom 11. März
1926 enthält als wesentliche Neuerung den Übergang vom Präsidial- zum
Kollegialsystem. Der Aufgabenkreis wird in der Satzung
vom 18. März 1930 neu festgelegt: '
»Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preußischen Staates
auf dem Kapital- und Geldmärkte wahrzunehmen. Sie hat für ihn alle Ge
schäfte durchzuführen, bei denen er der Mitwirkung einer Bank bedarf, und die
Staatsverwaltung in allen einschlägigen Fragen zu unterstützen und zu beraten.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat sie enge geschäftliche Beziehungen zur Wirt
schaft, insbesondere zu den Banken, zu unterhalten. Sie soll ihre Gelder, so-
weit sie nicht alsbald für öffentliche Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft
zuführen. Die Staatsbank ist befugt, im Aufträge des Staates alle Geschäfte
abzuschließen, die der Betrieb eines Bankgeschäftes mit sich bringt oder die
durch die der Staatsbank übertragenen Aufgaben geboten sind."
Eine Satzungsänderung erfolgte durch die Verordnung vom 22. Septem-
ber 1933.