Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

duktiven  Notenumlaufs  der  Bank  650  Millionen  Fr.  überschreitet,  sind
50  °/o  (neben  den  bisherigen  Abgaben)  an  den  Staat  abzuführen,  d.  h.  also:
50prozentige  Gewinnbeteiligung  des  Staates  (von  der  erwähnten  Grenze  ab).
Die  Leitung  der  Bank  liegt  in  den  Händen  des  Gouverneurs  und
zweier  Untergouverneure,  die  vom  Finanzminister  vorgeschlagen  und  voni
Präsidenten  der  Republik  ernannt  werden.
Die  Generalversammlung  setzt  sich  nach  dem  Gesetz  vom
24.  Juli  1936  nicht  mehr  aus  den  200  größten  Aktionären  zusammen,
sondern  aus  allen  Aktionären,  die  Stimmrecht  haben,  unabhängig  davon,
wie  groß  die  Zahl  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Aktien  ist.  Die  frühere
plutokratische  Bestimmung,  daß  zur  Generalversammlung  nur  die  200
Aktionäre  zugelassen  sind,  die  den  größten  Aktienbesitz  haben,  hatte  zur
Folge,  daß  diese  200  die  Geschicke  der  Bank  bestimmten,  indem  sie  es  waren,
die  den  für  die  Leitung  der  Geschäfte  der  Bank  allmächtigen  „Conseil  de
Regence"  wählten.  Die  Tätigkeit  dieser  15  „regents"  bestand  im  wesentlichen ­
  in  der  Überwachung  der  Beziehungen  zwischen  der  Bank  und  dem
Tresor,  in  der  Kontrolle  und  Regelung  des  heimischen  Geldmarkts,  sowie
in  der  Begutachtung  der  zum  Diskont  eingereichten  Wechsel.
In  der  B  e  g  r  ü  n  d  u  n  g  zu  den  Reformvorschlägen  wurde  gesagt:  Regierungen, ­
  die  die  Wirtschafts-  und  die  Haushaltspolitik  des  Landes  beherrschten,  haben
auch  die  Währungspolitik  geleitet.  Die  Währungspolitik  setze  das  Wirtschaftsleben ­
  und  die  soziale  Lage  des  Landes  zu  unmittelbar  aufs  Spiel,  um
einem  privaten  Organismus  anvertraut  zu  werden,  wie  groß  auch  immer  die
Garantien  der  Unparteilichkeit  und  der  Aufopferung  sein  mögen.
Die  französische  Regierung  glaubt  nicht,  daß  die  Zentralbank  eine  Staatsbank ­
  sein  muß,  d.  h.  ein  Rad  der  Verwaltung  in  den  Händen  der  Exekutive.
Die  Entscheidung  in  Währungsangelegenheiten  stehe  unbestreitbar  der  Regierung
zu.  Die  tägliche  Anwendung  dagegen  ist  durch  die  Handhabung  der  Diskontsätze
und  durch  die  Rediskontierung  von  Handelswechseln  eine  rein  technische
Brnkarbeit.  Sie  soll  Spezialisten  anoertraut  werden,  die  bei  ihrer  täglichen
Aufgabe  dem  Einfluß  der  Politik  und  der  Privatinteresien  entzogen  werden
müssen.  Daher  ist  das  Vorhandensein  einer  autonomen  Einrichtung
notwendig,  deren  Verwaltung  unabhängig  ist  vom  Staate  und  von  Privatinteressen. ­

An  die  Stelle  der  15  Regenten  sind,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  Juli  1936,  20  Räte  {„conseillers")  getreten,  die,  zusammen  mit  den
von  der  Generalversammlung  zu  ernennenden  3  Zensoren,  dem  Gouverneur
und  den  Sousgouverneuren,  den  Gcneralrat  bilden.

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