Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bonds zu bewilligen. Der Zinssatz hierfür wird durch Regierungserlaß 
in Verbindung mit dem offiziellen Diskontsatz festgelegt und darf nicht 
niedriger sein als 0,5°/,/ Die Zinsen sind auf Sonderkonto einzuzahlen. 
Der Gesamtbetrag der direkten und indirekten Vorschüsse darf das Verhält 
nis von 40 °/ 0 des Goldbestandes nicht übersteigen." 
Die „Provisorischen Vorschüsse an den Staat" bestehen seit 
dem 1. Juli 1937 aus 3 (im vorstehenden Ausweis vom 25. Juni erst aus 2) 
Konten. Auf dem 1. Konto sin Anspruch genommen mit 12,179 Mdn. Fr.) stehen 
festgeschriebene Forderungen an den Tresor, deren Höchstsumme auf 13 Milliar 
den Ir. begrenzt ist und die nach und nach getilgt werden sollen. Auf dem 2. Konto 
können Entnahmen bis zu 10 Mdn. Fr. erfolgen (nach dem Ausweis vom 
25. Juni 1937 ist der Kredit in Höhe von 9,2, nach dem Ausweis vom I.Juli 1937 
in voller Höhe von 10 Milliarden in Anspruch genommen). Ein 3. Konto erscheint 
zum ersten Male im Ausweis vom 1. Juli 1937: Zur Überbrückung von Tresor 
schwierigkeiten hat sich die Regierung Olmuteinp« einen Kredit von 15 Mdn. 
bewilligen lassen, von dem sie zunächst 1,76 Mdn. Fr. in Anspruch genommen hat. 
Auf der P a s s i v s e i t e ist der wichtigste Posten der Notenumlauf 
[billets au porteur en circulation). Die täglich fälligen Ver 
pflichtungen (comptes courants crediteurs) setzen sich zusammen aus 
den Guthaben des Schatzamts (Tresor public), den Guthaben der Auto 
nomen Amortisationskasse, den Privatguthaben und anderen Guthaben. 
Die täglich fälligen Verpflichtungen müssen, ebenso wie die umlaufenden 
Noten, mindestens zu 35 % goldgedeckt sein. 
4. Die Schweizerische Nationalbankst 
Die lang geplante Zentralisierung des Schweizer Notenbankwcsens ist 
durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1905 verwirklicht worden, und damit 
ist in Europa das letzte Vielbanksystem verschwunden. Anfangs hatte die 
Systemfrage, später die Frage des Sitzes der Bank (Bern oder Zürich) 
Anlaß zu großen Streitigkeiten gegeben. 
Der Inhalt des Gesetzes ist in der Hauptsache folgender: An die Stelle 
i) Schrifttum: P. Ghgax, Die Verwirklichung der Schweizerischen 
Zentralbankidee. Jena 1905. A. H äffn er, Das Notenbankwesen in der 
Schweiz, England und Deutschland. Stuttgart 1908. Adolf Jöhr, Die 
Schweizerischen Notenbanken 1826—1913. Zürich 1915. I. Landmann, 
Entwurf eines Bundesgesetzes betr. den Betrieb und die Beaufsichtigung von 
Bankunternehmungen. Zürich 1916. Ders. .Art.: Banken in der Schweiz, im 
Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 4. Aufl. Jena 1923. Die Schweize 
rische Nationalbank 1907—1932. Zürich 1932.
	        
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