Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bonds  zu  bewilligen.  Der  Zinssatz  hierfür  wird  durch  Regierungserlaß
in  Verbindung  mit  dem  offiziellen  Diskontsatz  festgelegt  und  darf  nicht
niedriger  sein  als  0,5°/,/  Die  Zinsen  sind  auf  Sonderkonto  einzuzahlen.
Der  Gesamtbetrag  der  direkten  und  indirekten  Vorschüsse  darf  das  Verhältnis ­
  von  40  °/ 0  des  Goldbestandes  nicht  übersteigen."
Die  „Provisorischen  Vorschüsse  an  den  Staat"  bestehen  seit
dem  1.  Juli  1937  aus  3  (im  vorstehenden  Ausweis  vom  25.  Juni  erst  aus  2)
Konten.  Auf  dem  1.  Konto  sin  Anspruch  genommen  mit  12,179  Mdn.  Fr.)  stehen
festgeschriebene  Forderungen  an  den  Tresor,  deren  Höchstsumme  auf  13  Milliarden ­
  Ir.  begrenzt  ist  und  die  nach  und  nach  getilgt  werden  sollen.  Auf  dem  2.  Konto
können  Entnahmen  bis  zu  10  Mdn.  Fr.  erfolgen  (nach  dem  Ausweis  vom
25.  Juni  1937  ist  der  Kredit  in  Höhe  von  9,2,  nach  dem  Ausweis  vom  I.Juli  1937
in  voller  Höhe  von  10  Milliarden  in  Anspruch  genommen).  Ein  3.  Konto  erscheint
zum  ersten  Male  im  Ausweis  vom  1.  Juli  1937:  Zur  Überbrückung  von  Tresorschwierigkeiten ­
  hat  sich  die  Regierung  Olmuteinp«  einen  Kredit  von  15  Mdn.
bewilligen  lassen,  von  dem  sie  zunächst  1,76  Mdn.  Fr.  in  Anspruch  genommen  hat.
Auf  der  P  a  s  s  i  v  s  e  i  t  e  ist  der  wichtigste  Posten  der  Notenumlauf
[billets  au  porteur  en  circulation).  Die  täglich  fälligen  Verpflichtungen ­
  (comptes  courants  crediteurs)  setzen  sich  zusammen  aus
den  Guthaben  des  Schatzamts  (Tresor  public),  den  Guthaben  der  Autonomen ­
  Amortisationskasse,  den  Privatguthaben  und  anderen  Guthaben.
Die  täglich  fälligen  Verpflichtungen  müssen,  ebenso  wie  die  umlaufenden
Noten,  mindestens  zu  35  %  goldgedeckt  sein.
4.  Die  Schweizerische  Nationalbankst
Die  lang  geplante  Zentralisierung  des  Schweizer  Notenbankwcsens  ist
durch  Bundesgesetz  vom  6.  Oktober  1905  verwirklicht  worden,  und  damit
ist  in  Europa  das  letzte  Vielbanksystem  verschwunden.  Anfangs  hatte  die
Systemfrage,  später  die  Frage  des  Sitzes  der  Bank  (Bern  oder  Zürich)
Anlaß  zu  großen  Streitigkeiten  gegeben.
Der  Inhalt  des  Gesetzes  ist  in  der  Hauptsache  folgender:  An  die  Stelle
i)  Schrifttum:  P.  Ghgax,  Die  Verwirklichung  der  Schweizerischen
Zentralbankidee.  Jena  1905.  A.  H  äffn  er,  Das  Notenbankwesen  in  der
Schweiz,  England  und  Deutschland.  Stuttgart  1908.  Adolf  Jöhr,  Die
Schweizerischen  Notenbanken  1826—1913.  Zürich  1915.  I.  Landmann,
Entwurf  eines  Bundesgesetzes  betr.  den  Betrieb  und  die  Beaufsichtigung  von
Bankunternehmungen.  Zürich  1916.  Ders.  .Art.:  Banken  in  der  Schweiz,  im
Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  4.  Aufl.  Jena  1923.  Die  Schweizerische ­
  Nationalbank  1907—1932.  Zürich  1932.
            
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