439
treten (um den Kurs zu regulieren), sind die Pfandbriefe auch in größeren
Posten, meist ohne erheblichen Kursdruck verkäuflich.
Die alten Papiermark-Pfandbriefe der Hypothekenbanken sind in SVsProzentige
Liquidations-Goldpfandbriefe umgewandelt worden.
Die Hypothekenbanken geben auch Kommunal-Obligationen
aus auf Grund von Darlehen an kommunale Körperschaften. Für Pfand
briefe wie für Kommunal-Obligationen besteht eine besondere Deckungs
masse aus Hypotheken und Kommunaldarlehen, zu denen als zusätzliche
Garantie das Eigenvermögen der Bank tritt ff. a. S. 208 ff.).
ä) Rentenbriefe und Landeskultur-Rentenbriefe
Unter Garantie des Staates sind die preußischen Rentenbriefe
(Rentenbank-Gesetz von 1850) ausgegeben. Die Natural- und Dienstleistungen,
Zu denen die Bauern ihrem Grundherrn gegenüber verpflichtet waren, sind
durch Vermittlung des Staates in Geldrenten umgewandelt worden. Die
Grundherren erhielten für ihren Anspruch auf die Renten Kapitalabfindungen
in Gestalt von Rentenbriefen, während die von ihren Lasten befreiten
Bauern (Siedler) an die Rentenbanken Tilgungsrenten abzuführen hatten,
die zur Verzinsung und Tilgung der Rentenbriefe dienten. Da die an die
Rentenbanken zu Leistenden Beträge hinsichtlich ihrer Einziehung den Staats
abgaben gleichgestellt wurden, war pünktliche Verzinsung und Tilgung der
Rentenbriefe gesichert.
Durch die Gesetze vom 7. Juli 1891 und vom 3. Juni 1896 haben die Renten
banken wieder neue Tätigkeit gefunden. Außer dem zum Erwerb des Renten-
gutes dienenden Kredit konnte dem Siedler zur Errichtung der notwendigen
Wohn- nnd Wirtschaftsgebäude ein weiterer Kredit (Baudarlehen) in Renten
briefen gewährt werden.
Am 1. Juli 1928 wurden die alten Preußischen Rentenbanken (mit Aus
nahme der Rentenbank der Provinz Posen) a u f g e l ö st. Rechte und Verbind
lichkeiten gingen auf die zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedelung ins
Leben gerufene Preußische Landesrentenbank über.
Die ^/^.prozentigen Rentenbriefe der Preußischen Lan-
besrentenbank sind durch Rentendarlehen auf landwirtschaftliche
Grundstücke gesichert. Zins- und Tilgungsbeträge dieser Renten sind den
l2taatssteuern gleichgestellt und können wie diese beigetrieben werden.
Die Landeskultur-Rentenbanken (in Sachsen, Preußen,
Hessen, Bayern usw.) haben es sich zur Aufgabe gestellt, Vorschüsse zur
Besserung (intensiveren Bearbeitung) des Bodens zu gewähren. Das
preußische Gesetz vom 13. Mai 1879 gibt u. a. als Zweck der Landes-