Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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treten  (um  den  Kurs  zu  regulieren),  sind  die  Pfandbriefe  auch  in  größeren
Posten,  meist  ohne  erheblichen  Kursdruck  verkäuflich.
Die  alten  Papiermark-Pfandbriefe  der  Hypothekenbanken  sind  in  SVsProzentige
Liquidations-Goldpfandbriefe  umgewandelt  worden.
Die  Hypothekenbanken  geben  auch  Kommunal-Obligationen
aus  auf  Grund  von  Darlehen  an  kommunale  Körperschaften.  Für  Pfandbriefe ­
  wie  für  Kommunal-Obligationen  besteht  eine  besondere  Deckungsmasse ­
  aus  Hypotheken  und  Kommunaldarlehen,  zu  denen  als  zusätzliche
Garantie  das  Eigenvermögen  der  Bank  tritt  ff.  a.  S.  208  ff.).
ä)  Rentenbriefe  und  Landeskultur-Rentenbriefe
Unter  Garantie  des  Staates  sind  die  preußischen  Rentenbriefe
(Rentenbank-Gesetz  von  1850)  ausgegeben.  Die  Natural-  und  Dienstleistungen,
Zu  denen  die  Bauern  ihrem  Grundherrn  gegenüber  verpflichtet  waren,  sind
durch  Vermittlung  des  Staates  in  Geldrenten  umgewandelt  worden.  Die
Grundherren  erhielten  für  ihren  Anspruch  auf  die  Renten  Kapitalabfindungen
in  Gestalt  von  Rentenbriefen,  während  die  von  ihren  Lasten  befreiten
Bauern  (Siedler)  an  die  Rentenbanken  Tilgungsrenten  abzuführen  hatten,
die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Rentenbriefe  dienten.  Da  die  an  die
Rentenbanken  zu  Leistenden  Beträge  hinsichtlich  ihrer  Einziehung  den  Staatsabgaben ­
  gleichgestellt  wurden,  war  pünktliche  Verzinsung  und  Tilgung  der
Rentenbriefe  gesichert.
Durch  die  Gesetze  vom  7.  Juli  1891  und  vom  3.  Juni  1896  haben  die  Rentenbanken ­
  wieder  neue  Tätigkeit  gefunden.  Außer  dem  zum  Erwerb  des  Rentengutes
  dienenden  Kredit  konnte  dem  Siedler  zur  Errichtung  der  notwendigen
Wohn-  nnd  Wirtschaftsgebäude  ein  weiterer  Kredit  (Baudarlehen)  in  Rentenbriefen ­
  gewährt  werden.
Am  1.  Juli  1928  wurden  die  alten  Preußischen  Rentenbanken  (mit  Ausnahme ­
  der  Rentenbank  der  Provinz  Posen)  a  u  f  g  e  l  ö  st.  Rechte  und  Verbindlichkeiten ­
  gingen  auf  die  zur  Förderung  der  landwirtschaftlichen  Siedelung  ins
Leben  gerufene  Preußische  Landesrentenbank  über.
Die  ^/^.prozentigen  Rentenbriefe  der  Preußischen  Lanbesrentenbank
  sind  durch  Rentendarlehen  auf  landwirtschaftliche
Grundstücke  gesichert.  Zins-  und  Tilgungsbeträge  dieser  Renten  sind  den
l2taatssteuern  gleichgestellt  und  können  wie  diese  beigetrieben  werden.
Die  Landeskultur-Rentenbanken  (in  Sachsen,  Preußen,
Hessen,  Bayern  usw.)  haben  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt,  Vorschüsse  zur
Besserung  (intensiveren  Bearbeitung)  des  Bodens  zu  gewähren.  Das
preußische  Gesetz  vom  13.  Mai  1879  gibt  u.  a.  als  Zweck  der  Landes-
            
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