Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

447

Teilbeträge,  die  in  beliebiger  Höhe  zusammengestellt,  in  die  Bücher  der
Gesellschaft  eingetragen  werden.  Der  Verkauf  der  Zertifikate  erfolgt  auf  Grund
eines  Transfer,  dessen  Unterschriften  beglaubigt  sein  müssen.  Soll  ein  Teil  der
auf  dem  Zertifikat  verzeichneten  sbures  verkauft  werden,  so  hat  der  Verkäufer
sein  Zertifikat  mit  Transfer  zur  Teilung  (Splitting)  bei  der  Aktiengesellschaft  einzureichen, ­
  die  alsdann  über  den  verbleibenden  Teil  ein  balanee  eertitleaks  ausstellt. ­
  Seltener  werden  für  den  Handel  an  ausländischen  Börsen  auch  Inhaber-Zertifikate
  (shares  warrants  to  bearer)  ausgegeben.  —  Für  die  Registrierung  von
Transfers  berechnen  die  Gesellschaften  eine  Gebühr  von  etwa  2  sh  6  d  für  den
Transfer,  bzw.  für  100  shares.  Dazu  kommen  noch  die  Kosten  für  den  Transserstempel
  (‘h'Vo  des  Kaufpreises).
b)  Stellung  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat
Die  Dreiteilung  der  Verwaltung  wird  im  neuen  Aktienrecht  beibehalten.
Wahrend  aber  bisher  die  Generalversammlung  das  oberste  Organ  der
Aktiengesellschaft  war,  von  dem  Vorstand  und  Aufsichtsrat  ihre  Rechte
ableiteten,  schränkt  das  neue  Recht  den  beherrschenden  Einfluß  der  Hauptversammlung ­
  ein.  Der  V  o  r  st  a  n  d  hat  die  Funktion  des  Unternehmers; ­
  unter  eigener  Verantwortung  handelt  er,  und  an  niemandes
Weisungen  ist  er  gebunden.  Der  Aufsichtsrat  bestellt  den  Vorstand
und  beaufsichtigt  ihn,  ohne  sich  in  die  Geschäftsführung  einzumischen.
Ober  st  es  Organ  der  Aktiengesellschaft  ist  der  Vorstand.  Er  kann
aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen.  Ist  ein  Vorstandsmitglied  zum
Vorsitzer  des  Vorstands  ernannt,  so  entscheidet  dieser  sFührerpinzip),  wenn
^ie  Satzung  nichts  anderes  bestimmt,  bei  Meinungsverschiedenheiten  im
Vorstand.  Eine  weitere  Beschränkung  legt  ihm  §  74  auf:  „Der  Vorstand
ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen  einzuhalten,
die  die  Satzung  oder  der  Aufsichtsrat  für  den  Umfang  seiner  Vertretungsdefugnis
  festgesetzt  hat."
Haftete  bisher  der  Vorstand  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäfts ­
  m  a  n  n  e  s,  so  sagt  jetzt  §  84:  „Die  Vorstandsmitglieder  haben  bei
chrer  Geschäftsführung  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  und  gewissenhaften
Geschäfts  l  e  i  t  e  r  s  anzuwenden."  Ihre  Haftung  ist  gegenüber  dem  bisherigen
  Recht  verschärft.  Die  Beweislast  ist  umgekehrt:  Nicht  mehr  der
Kläger  hat  zu  beweisen,  daß  Vorstandsmitglieder  sich  schadensersatzpflichtig
gemacht  haben,  sondern  die  Vorstandsmitglieder  müssen  ihrerseits  nachweisen, ­
  „daß  sie  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  und  gewissenhaften  Geschäftsleiters ­
  angewandt  haben"  (§  84).  Das  ist  aber  m.  E.  so  zu  verstehen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.